Archiv für das Jahr 2023

Was 2023 für Überraschungen bereit hält, möchten wir Ihnen nicht verraten. Womit Sie rechnen können, sagen wir Ihnen hier.

PREISSTEIGERUNG

Für 2022 wird eine Teuerung von 8 bis 10 % erwartet und für 2023 wird eine Inflation von 5 bis 8 % prognostiziert.

EINKOMMENSTEUERTARIF

Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif 2023 an die Inflation angepasst.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag rund 90 % der Steuerpflichtigen (Lohnsteuer und Einkommensteuerzahler), durch die Anhebung der Freigrenzen bereits vollständig entfallen. Diese Freigrenze wird 2023 zur Inflationsanpassung von 16.956 € auf 17.543 € angehoben. 2024 steigt sie weiter auf 18.130 €

GRUNDFREIBETRAG

Der steuerliche Grundfreibetrags steigt im Jahr 2023 von 10.347 € auf 10.908 €.

KINDERFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag steigt 2023 von 5.620 € auf 6.024 €.

FREIBETRAG ALLEINERZIEHENDE

Der Freibetrag für Alleinerziehende wurde für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt ab 2022 unbefristet. Zum 1. Januar 2023 wird dieser Betrag um weitere 252 € auf 4.260 € angehoben.

SPITZENSTEUERSATZ

Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab 2023 bei einem Jahreseinkommen von 62.810 €.

SACHBEZUGSPRÄMIE

Im Jahr 2023 beträgt der Monatswert für Verpflegung 288 €. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wurde auf 265 € festgelegt. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,00 € und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 € anzusetzen.

INFLATIONSAUSGLEICHPRÄMIE

Arbeitgeber können rückwirkend ab 1.10.2022 und bis spätestens Ende 2024 freiwillig ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämien in Höhe bis zu 3.000 € zusätzlich zum Gehalt zahlen. Im Gegensatz zur ausgelaufenen Corona-Sonderzahlung ist die Inflationsprämie jedoch pfändbar.

SPARER-PAUSCHBETRAG

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende (von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner) erhöht.

ALTERSVORSORGEAUFWENDUNGEN

Diese Sonderaufwendungen konnten für 2022 bis zu 25.639 € steuerlich abgesetzt werden. Für das Jahr 2023 beträgt der neue Höchstbetrag nur noch 26.528 €. Ab dem 1. Januar 2023 können diese Aufwendungen für die Altersvorsorge zu 100% von der Steuer abgesetzt werden.

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Im Jahr 2023 steigt der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 6.768 € auf 7.008 €. Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag steigt von 3.384 € auf 3.504 €.

AUSBILDUNGSFREIBETRAG

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben.

ARBEITNEHMER PAUSCHBETRAG

Nach dem Steuerentlastungsgesetz wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten rückwirkend für 2022 von früher 1.000 € auf 1.200 € erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er nochmals auf 1.230 Euro erhöht.

HOMEOFFICE-PAUSCHALE

Für eine ausgeübte Tätigkeit im Homeoffice konnten bisher durch die Homeoffice-Pauschale von maximal 600 € im Jahr (120 Arbeitstage a 5 €) steuerlich pauschal als Werbekosten geltend gemacht werden. Diese Homeoffice-Pauschale wird dem Werbungskostenpauschbetrag zugerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Ab 2023 wird diese Pauschale entfristet und es können bis zu 1.260 € jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig bis zu 210 Homeoffice-Arbeitstage a 6 € begünstigt.

AUSLANDSREISEKOSTEN-PAUSCHALEN

Die Pauschbeträge für Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei beruflich veranlassten Auslandsreisen werden 2023 für einige Länder, z.B. USA, Südafrika, Großbritannien sowie einige EU-Staaten angepasst.

PENDLERPAUSCHALE

Die Entfernungspauschale wird ab 2023 um 0,03 € auf 0,38 € Euro für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen (also ab dem 21. Entfernungskilometer) erhöht. Eine weiter Erhöhung der Pauschale für die ersten 20 km (aktuell 0,30 €/km) könnten ebenfalls noch beschlossen werden.

SOZIALVERSICHERUNGBEITRÄGE

Die Künstlersozialabgabe steigt von 4,2% auf 5% im Jahr 2023. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag steigt von 2,4% auf 2,6%, der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt von 1,3% auf 1,6%. Der Beitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steigt um 0,1 % auf 0,35 %. Die Insolvenzgeldumlage sinkt von 0,09 % zum 1. Januar 2023 auf 0,06 %. Der Pflegeversicherungsbeitrag, der Rentenversicherungsbeitrag sowie der Krankenversicherungsbeitrag bleibt 2023 konstant.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) im Westen von 7.050 auf 7.300 € Brutto-Monatseinkommen, im Osten steigt sie von 6.750 auf 7.100 €. Oberhalb dieser Einkommensgrenze müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 4.837,50 €.

JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE

Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet, legt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers fest, bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2023 von 64.350 € auf 66.600 € im Jahr.

MIDIJOBS

Die Verdienstgrenze bei Midijobs stieg bereits im Oktober 2022 auf 1.600 €. Diese Grenze wird ab 2023 Jahr auf 2.000 € angehoben. Damit profitieren mehr Arbeitnehmer von der Anwendung des sogenannten Übergangsbereichs. Sie bezahlen anteilig weniger an den Sozialversicherungsabgaben.

KINDERGELD

Das Kindergeld wird je Kind monatlich 250 € in 2023 betragen.

BELEGAUFBEWAHRUNG

Zum Jahresbeginn können Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2012 vernichtet werden, ebenso Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2016.

KRANKENSCHEIN (eAU)

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) werden ab 2023 digital von den Ärzten an die Krankenkassen übermittelt. Die Patienten müssen den Krankenschein somit nicht mehr an die Krankenkasse einreichen. Der Arbeitgeber soll dann diese Arbeitsunfähigkeits-Daten elektronisch von der Krankenkasse erhalten. Für privat Versicherte ist dieses Verfahren nicht vorgesehen.

49-EURO-TICKET

Der öffentliche Personennahverkehr soll 2023 für 49 € monatlich deutschlandweit genutzt werden können. Ob und wann der Nachfolger des in 2022 temporär eingeführten 9-Euro-Tickets startet, ist noch ungewiss.

ÜBERGEWINNSTEUER

Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffinerieunternehmen sollen für die Jahre 2022 und 2023 einen befristeten Energiekrisenbeitrag leisten. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 % übersteigen, sollen mit 33 % besteuert werden.

EURO

Kroatien bekommt zum 1.1.2023 den Euro als Landeswährung und wird Schengen-Mitglied.

EEG-UMLAGE

Dieser Beitrag der Verbraucher zur Förderung des Ökostroms wird nicht nur dauerhaft auf null gesenkt, sondern vollständig abgeschafft. Stromkundinnen und -kunden müssen bereits seit dem 1. Juli 2022 keine EEG -Umlage mehr zahlen. Das ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.

CO2-PREIS

Der CO2-Preis pro ausgestoßene Tonne bleibt bei 30 €. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise wird die ursprünglich für 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um 5 € pro Tonne im Emissionshandel auf 2024 verschoben. Damit verschieben sich die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 ebenfalls entsprechend. Für Holzpellets, andere Holzbrennstoffe und auch Biogas muss weiterhin noch kein CO2-Preis gezahlt werden.

HINZUVERDIENSTGRENZE RENTNER

Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Frührentner können somit unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen für den Hinzuverdienst angehoben.

RENTE

Ab 1. Juli 2023 wird der Rentenwert Ost weiter angeglichen. Er steigt dann von aktuell 98,6 % auf 99,3 % des Rentenwert West. Im Juli 2024 wird dann das Westniveau erreicht sein. Im Gegenzug wird die höhere Bewertung der Ost-Gehälter ebenfalls schrittweise bis 2024 abgesenkt werden. Ab 1. Juli 2023 sollen die Renten voraussichtlich im Osten um 3,5 % und im Westen um 4,2 % steigen.

KURZARBEITERGELD

Der bisherige erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 30.06.2023 verlängert und für Leiharbeitnehmer geöffnet.

BÜRGERGELD HARTZ IV

Das neue Bürgergeld löst das bisherige Hartz-IV-System ab. Die Bedarfe werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Inflation angepasst. Der Regelbedarf steigt 2023 für einen alleinstehender Erwachsenen von 449 € auf 502 €. Während der Karenzzeit im ersten Jahr  werden die Kosten für Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen und ein Schonvermögen von 40.000 € bleibt unangetastet (je weitere Person 15.000 €). Die Freibeträge bei einem Zuverdienst steigen und Sanktionen sollen abgemildert und stufenweise erfolgen.

DÜSSELDORFER TABELLE

Der Mindestunterhalt für Trennungskinder wird 2023 erhöht. Die „Düsseldorfer Tabelle“ wurde angepasst.

PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Bislang kann für Photovoltaikanlagen (PVA) bis zu einer Leistung von 10 Kilowattstunden (kWh) auf die Besteuerung verzichtet werden. Die Installation von PVA mit entsprechendem Stromspeicher unterliegen ab 2023 einem Steuersatz von 0 %, wenn die Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kWh beträgt und in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen bzw. gemeinwohldienenden Gebäude installiert werden. Diese Anlagen können ab 2023 nutzungsunabhängig ebenfalls steuerfrei betrieben werden. Die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu lassen, entfällt. Diese Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Leistung von 15 kWh je Wohn- und Gewerbeeinheit, jedoch max. für 100 kWh pro steuerpflichtigen Betreiber.

ATOMKRAFT

Die letzten Kraftwerke, die eigentlich 2022 abgeschaltet werden sollen, jedoch die Laufzeit wurde wegen der Energiekrise verlängert wurde, werden nun Mitte April endgültig abgeschaltet.

TABAKSTEUER

Die Steuern auf Tabak steigen. Packungen mit 20 Zigaretten kosten dadurch künftig rund 18 Cent mehr.

MEHRWEG

Gastronomiebetriebe und Cafés müssen ab 2023 Getränke und Speisen für unterwegs auch in Mehrwegbehältern anbieten.

MINDESTLOHN PFLEGE

Der Mindestlohn in der Pflege steigt im Mai sowie Dezember 2023 in zwei Stufen. Der Stundenlohn steigt für einfache Pflegehilfskräfte auf 13,90 € und 14,15 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 14,90 € und 15,25 € und für Pflegefachkräfte auf 17,65 € und 18,25 €.

LIEFERKETTENGESETZ

Ab 2023 gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG), Ziel ist der Schutz der Menschenrechte und damit verbundenen Umweltschutz in internationalen Lieferketten. Es verpflichtet die Firmen, auf Missstände beim Einkauf von Material aus dem Ausland zu reagieren. Hilfsorganisationen und Gewerkschaften bekommen die Möglichkeit, bei Verstößen Betroffene vor deutschen Gerichten zu vertreten. Ab 2024 wird das Gesetz auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Angestellten ausgeweitet. Es können jedoch auch kleinere Unternehmen betroffen sein, wenn sie zum Beispiel als Zulieferer der eigentlich vom Gesetz betroffenen Unternehmen ebenfalls mit in das Monitoringsystem eingebunden werden.

ENERGIEPREISPAUSCHALE (EPP)

Nachdem Arbeitnehmer und Rentner bereits in 2022 von der Regierung eine Energiepreispauschale von 300 € zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten erhalten haben, werden 2023 nun ebenfalls Studenten und Fachschüler diese Pauschale erhalten. Sie erhalten auf Antrag auf einer noch einzurichtenden digitalen Antragsplattform einmalig 200 €, wenn sie zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, eine Berufsfachschule oder vergleichbare Einrichtung besuchten.

ENERGIEPREISBREMSE

Mit den beschlossenen Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom können Verbraucher im März rückwirkend ab Jahresbeginn 2023 mit einer Entlastung rechnen. Gasverbraucher sollen dann für 80 % ihres Vorjahresverbrauchs einen Bruttopreis von 12 Cent je KWh garantiert bekommen, für Fernwärme 9,5 Cent je KWh sowie Strom von 40 Cent je Kilowattstunde.  vorgesehen. Die Berechnung wird automatisch durch die Energieversorger erfolgen.

VERLUSTRECHNUNG

Die für die Veranlagungsjahre ab 2020 eingeführte erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Dabei wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023 auf 10 Millionen € je Steuerpflichtigen erhöht. Ab 2024 sinken der Höchstbeträge auf 1 Million €. Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gilt auch für die Körperschaftsteuer.

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG & INVESTITIONSABZUGSBETRAG

Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz bestand für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden wieder die Möglichkeit der degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung. Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Frist verlängert. Somit können 2022 angeschaffte bewegliche Anlagegüter nun ebenfalls entsprechend so abgeschrieben werden.

ABSCHREIBUNG WOHNGEBÄUDE

Der jährliche lineare Abschreibungssatz für die Abschreibung von Wohngebäuden wird 2023 von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

PLUG-IN-HYBRID- & ELEKTROFAHRZEUGE

Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge erhalten ab 2023 keine Förderung mehr. Der Förderanteil für reine Elektrofahrzeuge sinkt von 6.000 auf 4.500 € und wird ab dem 1. September auf Privatpersonen beschränkt.

AUTOGAS

Die Steuervergünstigung für Autogas läuft 2023 aus, und die reguläre Steuer je Liter wird von 17,15 Cent auf 22,09 Cent angehoben.

UMSATZSTEUER AUF GAS UND FERNWÄRME

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ senkt ab Oktober 2022 bis März 2024 die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und Fernwärme vom Regelsteuersatz auf den ermäßigten Satz von 7 %.

AFA COMPUTER & SOFTWARE

Digitale Wirtschaftsgüter konnten bereits seit dem 01.01.2021 sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Nun wurde die Nutzungsdauer für diese Geräte von drei Jahren auf ein Jahr präzisiert. Für die Abschreibung von Computerhardware und Peripheriegeräten sowie Software zur Dateneingabe und -verarbeitung kann somit ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt werden.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG & REINVESTITIONSRÜCKLAGE

Wenn die 3- bzw. 4-jährige Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag nach dem Corona-Steuerhilfegesetz ausläuft, konnte die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen. Gleiches galt für die am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhandene Reinvestitionsrücklage. Wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Diese 2022 auslaufenden steuerlichen Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden nun um ein weiteres Jahr verlängert.

MEHRWERTSTEUER-SENKUNG GASTRONOMIE

Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben auch 2023 auf 7 % gesenkt. Ausgenommen davon ist die Abgabe von Getränken, bei der weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt.

INSOLVENZ KRISENFOLGENABMILDERUNGSGESETZ

Das sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) mit seinen temporär wirkenden Regelungen wird als Nachfolger das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ersetzen.

KOHLENDIOXIDKOSTENAUFTEILUNGSGESETZ

Vermieter müssen sich ab 2023 an der Klimaabgabe (CO2-Preis) ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sogenannte CO2-Preis wird je nach Klimafreundlichkeit des Gebäudes zwischen Mieter und Vermieter abgestuft aufgeteilt. Vermieter müssen dann je nach Kohlendioxidausstoß per Quadratmeter 0-95 % des CO2-Preises übernehmen.