Archiv für das Jahr 2018

Wir hatten unser Orakel befragt und wussten schon 2017 was auf Sie in 2018 zukommt:

STEUERERKLÄRUNG

Ab 2018 werden neue Abgabefristen für Steuererklärungen gelten. Künftig müssen diese erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen – für die Steuererklärung 2017 also bis zum 31. Juli. 2018. Wird ein Steuerberater beauftragt, hat dieser künftig sogar bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit – für die Steuererklärung 2017 ist also der 28./29. Februar 2019 Fristende. Auch neu ist, dass künftig mit der Steuererklärung auch keine Belege mehr eingereicht werden müssen, jedoch kann das Finanzamt die Unterlagen bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht.

INSOLVENZGELDUMLAGE

Die Insolvenzgeldumlage wird ab dem 1. Januar 2018 erneut gesenkt. Sie beträgt dann 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern für jeden Arbeitnehmer zu zahlen.

KLEINBETRAGSRECHNUNG

Mit dem 2. Bürokratieentlastungsgesetz wird die umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 € rückwirkend zum 1.Januar 2017 erhöht (§ 33 UStDV).

MINDESTLOHN

Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,84 Euro pro Stunde ausnahmslos in jeder Branche. Einige Branchen hatten bis dahin noch Übergangsregelungen mit einem geringeren Mindestlohn. In einigen Branchen steigen die Mindestlöhne, z.B. in der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf 15,26 €, im Elektrohandwerk auf 10,95 € sowie in der Pflegebranche auf 10,05 € (Ost)/ 10,55 € (West).

RENTENVERSICHERUNGSBEITRAG

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung wird auf 18,6 % gesenkt.

STEUERGRUNDFREIBETRAG
Der Freibetrag bei der Einkommenssteuer steigt auf 9.000 €. Damit werden bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 € im Jahr Steuern fällig.

KINDERGELD und KINDERFREIBETRAG

Der Kinderfreibetrag wird auf 4.788 € jährlich angehoben. Das Kindergeld wird um weitere 2 € je Kind und Monat angehoben. Dann beträgt das Kindergeld für das erste und das zweite Kind monatlich jeweils 194 €, für das dritte Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 €.

ZUSATZBEITRAG KRANKENVERSICHERUNG

Für 2018 wird bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt.

MUTTERSCHUTZ

Ab 2018 schützt das Mutterschutzgesetz nun auch Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende.

HARTZ IV

Der Regelsatz steigt für Alleinstehende von 409 € auf 416 € monatlich. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche erhöht sich um 5 €.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) im Westen von 6.350 auf 6.500 € Brutto-Monatseinkommen, im Osten von 5.700 auf 5.800 €. Oberhalb dieser Einkommensgrenze müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.425 €. Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet, legt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers fest, bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze war 2017 auf ein Einkommen von 57.600 € im Jahr festgelegt und wird 2018 auf 59.400 € im Jahr steigen. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2018 3.045,00 € monatlich (West) bzw. 2.695 € (Ost).

BELEGAUFBEWAHRUNG

Zum Jahresbeginn können Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2007 vernichtet werden, ebenso Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011.

REISEKOSTEN

Änderungen gibt es 2018 bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen. Die Pauschalen für viele Länder werden teilweise angehoben oder gesenkt. Dies betrifft zum Beispiel die Spesensätze für Japan, Australien, Belgien, Brasilien, Finnland, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Neuseeland und Portugal.

BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ

Am 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in Kraft. Neue Regelungen im Arbeits- und Steuerrecht sollen für eine größere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung sorgen. Der Arbeitgeber wird bei Neuverträgen zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung zukünftig 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen müssen, sofern er durch die bAV Sozialversicherungsbeiträge spart.

KINDESUNTERHALT

Trennungskinder haben 2018 einen höheren Anspruch auf höheren Unterhalt nach der neuen sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

RENTEN

Die Renten steigen 2018 in den alten Ländern um rund 3,1 %, in den neuen Ländern um rund 3,2 %.

SACHBEZUGSWERTE

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt, ob Sachbezüge beitragspflichtig zu berücksichtigen sind. Bei Mahlzeiten steigt der Monatswert auf 246 €, der Wert für die Unterkunft auf monatlich 226 €.

ZAHLUNGSDIENSTE-RICHTLINIE

Die Payment Service Directive der EU-Kommission soll durch das Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden. Banken müssen demnach auch Drittanbietern wie Fintechs oder Zahlungsdienstanbieter den Zugriff auf Konten und Daten ihrer Kunden ermöglichen. Bankkunden müssen jedoch explizit diesen Datenzugriff erlauben. Für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, eine Überweisung oder Zahlungskarte dürfen keine Zusatzkosten mehr anfallen. Lastschriften können innerhalb von acht Wochen widerrufen werden.

SPORTBOOTFÜHRERSCHEIN

Ab 2018 gibt es diesen Führerschein auch endlich im wasserfesten Scheckkartenformat. Alle bisher ausgestellten Dokumente bleiben weiterhin gültig, man kann diese aber gegen Entgelt in den Geschäftsstellen des DSV und des DMYV gegen die neue Karte umtauschen.

EU-DATENSCHUTZ

Ab dem 25. Mai 2018 greift die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Ihren Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit einheitlich.

SOFORTABSCHREIBUNG GWG

Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 € auf 800 € erhöht. Wirtschaftsgüter bis 250 € werden sofort abgeschrieben. Bei Wirtschaftsgütern von 251 bis 800 € besteht Wahlmöglichkeit zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten. Bei Wirtschaftsgüter zwischen 801 € bis 1.000 € besteht Wahlmöglichkeit zwischen normaler AfA-Tabelle oder Sammelposten ein. Sobald man sich hier für Sammelpostenbildung entscheidet muss man auch die Wirtschaftsgüter von 251 € bis 800 € in diesem Sammelposten einfließen lassen und über fünf Jahre abgeschrieben.

KÜNSTLERSOZIALABGABE

Im Jahr 2018 sinkt der Abgabensatz für die Künstlersozialversicherung von 4,8 % auf 4,2 %.