Archiv für das Jahr 2021

Willkommen zurück in den Goldenen Zwanzigern! Nur einmal impfen lassen und dann geht´s los. Was 2021 noch für Sie bereit hält, sagen wir Ihnen hier.

MINDESTAUSBILDUNGSVERGÜTUNG

Nach dem Berufsausbildungsmodernisierungsgesetz werden für alle Berufsausbildungen, die 2021 begonnen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) von 550 € festgesetzt. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2022: 585 €/ 2023: 620 €).

MINDESTLOHN

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von 9,35 € auf 9,50 €, zum 1.Juli 2021 auf 9,60 €. Einige Branchenmindestlöhne steigen ebenfalls an.

DÜSSELDORFER TABELLE

Der Mindestunterhalt für Trennungskinder wird 2021 erhöht und beträgt für bis sechsjährige Kinder 393 €, für Sieben- bis Elfjährige 451 € sowie Zwölfzehn- bis Achtzehnjährige 528 €. Der Mindestunterhalt von volljährigen Kindern beträgt 530 €.

OLYMPIA

Die aufgrund der Pandemie verschobenen Olympischen Spiele 2020 sollen vom 23. Juli bis zum 8. August 2021 in Tokio stattfinden.

GRUNDFREIBETRAG

Der steuerliche Grundfreibetrags steigt im Jahr 2020 von 9.408 € auf 9.744 €. Die im Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende mit einem Kind von 1.908 € auf 4.008 € wird entfristet.

SACHBEZUGSWERTE

Der Wert der Sachbezüge wurde für 2021 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und beträgt jetzt monatlich 263 € für die Verpflegung und 237 € für die Unterkunft. Damit ergibt sich der kalendertägliche Wert 3,47 € je Mittag- oder Abendessen sowie 1,83 € je Frühstück.

SOZIALVERSICHERUNGBEITRÄGE

Die Künstlersozialabgabe, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der Pflegeversicherungsbeitrag, der Rentenversicherungsbeitrag sowie der Krankenversicherungsbeitrag bleiben 2021 konstant. Viele Krankenkassen beabsichtigen jedoch eine Erhöhung des Zusatzbeitrags, der durchschnittliche Zusatzbeitrag als Richtwert steigt somit von 1,1 % auf 1,3 %. Die Insolvenzgeldumlage steigt von 0,06 % zum 1. Januar 2021 auf 0,12 %. Der Faktor für den Übergangsbereich sinkt 2021 von 0,7547 auf 0,7509.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) im Westen von 6.900 auf 7.100 € Brutto-Monatseinkommen, im Osten von 6.450 auf 6.700 €. Oberhalb dieser Einkommensgrenze müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.687,50 € auf 4.837,50 €.

Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet, legt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers fest, bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze war 2020 auf ein Einkommen von 62.550 € im Jahr festgelegt und wird 2021 auf 64.350 € im Jahr steigen.

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Im Jahr 2021 steigt der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 6.624 € auf 6.816 €. Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag steigt von 3.312 € auf 3.408 €.

KINDERFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag steigt 2021 von 5.172 € auf 5.460 €. Der Kindergesamtfreibetrag je Kind steigt von 7.812 € auf 8.388 €.

ALTERSVORSORGEAUFWENDUNGEN

Diese Sonderaufwendungen konnten für 2020 bis zu 25.046 € steuerlich abgesetzt werden. Für das Jahr 2021 beträgt der neue Höchstbetrag 25.787 €.

BELEGAUFBEWAHRUNG

Zum Jahresbeginn können Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden, ebenso Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2014.

HOMEOFFICE-PAUSCHALE

Für eine ausgeübte Tätigkeit im Homeoffice kann diese neue Homeoffice-Pauschale von maximal 600 € im Jahr (120 Arbeitstage a 5 €) steuerlich als Werbekosten geltend gemacht werden, wenn keine Kosten für ein separates Arbeitszimmer abgerechnet werden. Die Homeoffice-Pauschale wird dem Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € zugerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

HARTZ IV

Der Regelsatz steigt für Alleinstehende von 432 € auf 446 € monatlich. Bei Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der Regelsatz von 389 € auf 401 € je Person. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche erhöht sich je nach Alter um bis zu 45 €.

KINDERGELD & KINDERZUSCHLAG

Das Kindergeld steigt um 15 € pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit 219 €, für das dritte 225 € und ab dem vierten Kind 250 € monatlich.

Auch der Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen wird 2021 von 185 € auf 205 € erhöht. Auch die Leistung des Schulbedarfspakets wird von 150 € auf 154,50 € pro Kind und Schuljahr erhöht.

EINWEG-PLASTIK

Ab dem 3. Juli 2021 dürfen keine Produkte aus Einweg-Plastik, z.B.  Besteck, Teller, Trinkhalme, Watte- und Rührstäbchen, Luftballonstäbe, sogenannte. To-Go-Becher oder Fast-Food- Essenbehälter aus Styropor mehr verkauft werden.

WAHLEN

Am 26. September findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag sowie einige Landtagswahlen statt.

PERSONALAUSWEIS

Die Kosten für den Personalausweis steigen von 28,80 € auf 37 €. Die nachträgliche Aktivierung der Onlinefunktionen oder die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises sollen dafür kostenfrei werden. Ab dem 2. August 2021 werden die neuen Personalausweise zusätzlich einen Chip mit zwei Fingerabdrücken enthalten. Die Lichtbilder für den neuen Ausweis können nicht mehr mitgebracht werden, sie müssen entweder bei der Passbehörde erstellt oder durch einen Fotografen digital an die Behörde übermittelt werden. Der Kinderausweis ist nur noch ein Jahr gültig, alternativ kann ein sechs Jahre gültiger biometriefähiger Reisepass für die Kinder beantragt werden.

ABGABEFRIST JAHRESSTEUERERKLÄRUNG

Die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 wurde bis zum 31.08.2021 verlängert.

FRISTVERLÄNGERUNG OFFENLEGUNG JAHRESABSCHLUSS

Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

KRANKENSCHEIN

Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen werden ab 2021 digital von den Ärzten an die Krankenkassen übermittelt. Die Patienten müssen den Krankenschein somit nicht mehr an die Krankenkasse einreichen. Ab 2022 soll der Arbeitgeber dann diese Arbeitsunfähigkeits-Daten elektronisch von der Krankenkasse erhalten.

ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE (ePA)

Ab 2021 können alle gesetzlich Versicherten ihre elektronische Patientenakte (ePA) von der Krankenkasse fakultativ erhalten. In dieser Akte werden alle Daten wie Diagnosen, Medikationspläne, Impfungen, Röntgenbilder und Arztbriefe gespeichert. Somit stehen beim Arztwechsel oder Notfall alle relevanten Informationen zur Verfügung und Doppeluntersuchungen werden vermieden.

MAKLERPROVISON

Bereits Ende 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er dann mindestens 50% der Provision tragen. Diese Neuregelung gilt nur für Verbraucher beim Kauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Der Maklervertrag muss des Weiteren in Textform geschlossen werden.

ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE

Ab 2021 dürfen nebenberuflich tätige Ausbilder, Trainer, Erzieher, Dozenten, Künstler oder als Pfle­gekräfte in gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Organisationen anstatt 2.400 € jährlich bis zu 3.000 € steuer- und sozial­abgabefrei erhalten Das gilt ebenfalls für ehren­amtlich tätige recht­liche Betreuer, Vormünder oder Fürsorgepfleger.

EHRENAMTSPAUSCHALE

Ab 2021 dürfen ehrenamtlich Tätige anstatt 720 € jährlich bis zu 840 € steuer- und sozial­abgabefrei erhalten.

SPENDENBESCHEINIGUNG

Die Grenze für einen vereinfachten Zuwendungsnachweis wird 2021 von 200 € auf 300 € angehoben. Für Spenden bis 300 € an gemeinnützige Organisationen reicht dann der Nachweis per Kontoauszug, darüber hinaus muss eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster vorliegen. Im gesetzlichen Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird zusätzlich der Klimaschutz, die Ortsverschönerung sowie der Freifunk aufgenommen.

BESTEUERUNGSGRENZE VEREINE

Der Betrag, den gemeinnützige Vereine steuerfrei einnehmen dürfen, erhöht sich 2021 von 35.000 € auf 45 000 €.

EEG-UMLAGE

Dieser Beitrag der Verbraucher zur Förderung des Ökostroms wird von auf 6,756 Cent auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde 2021 gesenkt.

CO2-PREIS

Ab 2021 regelt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems (nEHS). Damit startet die Kohlendioxid-Bepreisung für Heiz- und Kraftstoffe. Lieferanten müssen dann für Diesel, Benzin, Kohle, Heizöl oder Erdgas einen CO2-Preis pro ausgestoßene Tonne von 25 € zahlen. In den folgenden Jahren steigt diese Kohlenstoffdioxid-Abgabe schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 55 € je Tonne erreicht. Die Benzin-, Diesel- und Heizölpreise verteuern sich dadurch um ca. 8 Cent je Liter. Für Holzpellets, andere Holzbrennstoffe und auch Biogas muss 2021 und 2022 noch kein CO2-Preis in 2021 und 2022 gezahlt werden.

KFZ-STEUER

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz hat sich geändert. Ab 2021 gelten für erstmals zugelassene Pkw neue Tarife, die den CO2-bemessenen Teil der Steuer betreffen. Die Besteuerung der vorher erstzugelassenen Pkw ändert sich dadurch nicht.

PENDLERPAUSCHALE

Ab 2021 wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von derzeit 30 auf 35 Cent angehoben. Diese Entfernungspauschale wird vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 um weitere 3 Cent auf dann 38 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es im Zeitraum von 2021 bis 2026 bei den bisherigen 30 Cent je Kilometer. Die befristete Erhöhung ab dem 21. Kilometer gilt ebenfalls bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pendlerpauschale kann von Arbeitnehmer als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgabe unabhängig vom Verkehrsmittel bis zu 4.500 im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

MOBILITÄTSPRÄMIE

Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages von 9.744 € liegt und deren Arbeitsweg länger als 20 Kilometer ist, erhalten von 2021 bis 2026 eine steuerliche Mobilitätsprämie. Sie können ab dem 21. Kilometer 14 % der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer als gesonderte Beantragung einer Mobilitätsprämie in einer Steuererklärung geltend machen.

EUROPAMEISTERSCHAFT

Die Fußball-EM 2021 findet vom 11. Juni bis 11. Juli 2021 in elf europäischen Städten und einer asiatischen Stadt statt.

BAUKINDERGELD

Die Frist zur Beantragung des eigentlich auslaufenden Baukindergelds von 12.000 € je Kind wurde bis Ende März 2021 verlängert und kann bis dahin bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau weiter beantragt werden.

WOHNUNGSBAUPRÄMIE

Der Zuschuss, der als sogenannte Wohnungsbauprämie auf die jährliche Sparleistungen für Bausparverträge gezahlt wird, wird 2021 von 8,8 % auf 10 % erhöht. Das zu versteuernde Einkommen darf für diese Förderung bei Singles 35.000 €, bei Paaren 70.000 € nicht überschreiten.

MEHRWERTSTEUER-SENKUNG

Die befristete Sonderregelung der MwSt.-Senkung von 19 % auf 16 % beim allgemeinen MwSt.-Satz sowie von 7 % auf 5 % beim ermäßigten MwSt.-Satz für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 läuft aus und erfordert einen enormen Umstellungsaufwand auf den bisherigen MwSt.-Satz.  Bis zum 30.06.2021 gilt der, seit dem 1.7.2020 aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ermäßigte Steuersatz von 7 % (2020 während der Sonderregelung 5%) weiter. Ab dem 1. Juli 2021 findet auch hier wieder der reguläre Steuersatz von 19 % Anwendung. Ausgenommen davon ist die Abgabe von Getränken, bei der weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt.

E-REZEPT

Ab dem 1. Juli 2021 startet als Alternative zum alten Papier-Rezept auf Papier das eRezept. Auf der entsprechenden App werden Rezepte vom Arzt erstellt, mittels QR-Code auf das Smartphone übertragen und bei der Apotheke eingelöst. Einige gesetzlichen Krankenkassen haben bereits eine eigene App „eRezept Deutschland“ eingeführt, weitere Apps sind in der Entwicklung. Ab 2022 soll die Nutzung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimitteln verpflichtend werden.

SOLARSTROMANLAGE

Ende Januar 2021 endet die Anmeldefrist für Verbraucher, die eine Photovoltaikanlage oder Batteriespeicher betreiben, die mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden sind. Eine fehlende Nachmeldung beim Marktstammregister der Bundesnetzagentur kann zum Verlust der EEG-Einspeisevergütung und/oder sogar zu einem Bußgeld führen. Neue Anlagen müssen innerhalb eines Monats ab Inbetriebnahme angemeldet werden.

ENERGIELABEL ELEKTROGRÄTE

Ab 1. März 2021 gelten für einige Elektrogeräte, wie Geschirrspüler, Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke, TV-Geräte sowie Monitore die neuen EU-Energieeffizienzlabel mit der Klassifizierung A bis G. Die alten Effizienzlabels „A+“ bis „A+++“ entfallen.  Ab 1. September werden Lampen auf die neuen Label A bis G umgestellt, Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (Energiesparlampen) dürfen ab dem Zeitpunkt nicht mehr verkauft werden.

ARBEITSSCHUTZKONTROLLGESETZ

Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll für die Fleischwirtschaft ab 2021 der Einsatz von Werkvertrags- und Leiharbeitnehmern verboten und die elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtend werden. Ausgenommen sind kleine Handwerksbetriebe bis 49 Mitarbeitern. Branchenübergreifend sollen in diesem Gesetz die Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte festgelegt werden.

WOHNGELD-CO2-BEPREISUNGSENTLASTUNGSGESETZ

Das 2021 in Kraft tretende WoGCO2BeprEntlG soll die ebenfalls 2021 eingeführte CO2-Bepreisung und derdamit verbundenen Erhöhung der Heizkosten für Wohngeldempfänger abmildern. Das zusätzliche Wohngeld beträgt 14,40 € für einen Single-Haushalt und 18,60 € für einen 2-Personenhaushalt. Für jede weitere Person kommen 3,60 € hinzu. 

AUSLANDSREISEKOSTEN-PAUSCHALEN

Die Pauschbeträge für Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei beruflich veranlassten Auslandsreisen werden 2021 für einige Länder, z.B. China, Irland, Korea, Liechtenstein, Rumänien und Schweiz angepasst.

PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO

Die Bedingungen des Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) sollen ab Dezember 2021 verbessert werden, so soll die sich am Steuer-Grundfreibetrag orientierende Pfändungsgrenze einmal jährlich angepasst werden, ab 1. Juli 2021 wird diese Pfändungsfreigrenze erhöht. Ab Dezember soll ein Pfändungs­schutz für Gemein­schafts­konten einge­führt werden, die Verrechnung von unpfändbaren Geldeingängen mit einem negativen Kontostand soll nicht mehr möglich sein und ein
pfändungsgeschütztes Restguthaben am Monatsende kann auf die drei Folgemonat übertragen werden.

KLEINGRENZE EINFUHRUMSATZSTEUER

Ab dem 1. Juli 2021 entfällt die bisherige Einfuhrumsatzsteuer-freie Kleingrenze bei Waren bis 22 € beim Import aus dem Nicht-EU-Ausland. Daher sind auch für diese geringwertigen Güter zukünftig Zollanmeldungen vorzunehmen und die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.

QR-CODE BRIEFMARKEN

Ab 2021 ist mit den neuen QR-Code-Briefmarken eine kostenlosen Sendungsverfolgung möglich. Die neuen Briefmarken werden nicht mehr abgestempelt, sondern gescannt.

DROHNEN

Für die private Drohnen-Nutzung gelten ab 2021 EU-einheitlichen Regeln. Die Drohnen werden je nach Gewicht, Risiko und Einsatzzweck in verschiedene Kategorien unterteilt und dann mit verschiedenen Auflagen, wie einer Registrierungspflicht, elektronische ID, max. Flughöhe oder Flugscheinpflicht (EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis) verbunden. Alle Drohnen über 250 Gramm müssen beim Luftfahrtbundesamt ab 1. Januar 2021 registriert werden. Aktuell wurde aufgrund administrativer und technischer Probleme beim LBA diese Registrierungs- und Flugscheinpflicht bis 30. April 2021 ausgesetzt mit der Maßgabe, die Drohnen mit einem Adressaufkleber zu versehen. Zusätzlich ist für alle eine Drohnen-Haftpflichtversicherung notwendig.

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III

Die bis 30.06.2021 verlängerte Überbrückungshilfe III für Pandemie-betroffene Unternehmen und Selbständige ist angelaufen. Verbesserungen gibt es für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Anträge können jetzt auch größere Unternehmen stellen, der maximale Förderbetrag wurde deshalb auf 500.000 € monatlich erhöht. Der Katalog förderungsfähiger Kosten wurde um Umbaukosten für Hygienemaßnahmen erweitert. Ebenso werden Abschreibungen und Marketingkosten teilweise erstattet.

Soloselbständige ohne nennenswerte Fixkosten können die sogenannte Neustarthilfe (Betriebskostenpauschale), einen Zuschuss bis zu 5.000 € (25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019), bis Ende Juni 2021 abfordern.

KRANKENKASSEN

Ab 2021 kann schneller die Krankenkasse gewechselt werden, denn die bisherige Bindungspflicht wird von 18 Monate auf 12 Monate reduziert. Bei einem Arbeitgeberwechsel, Änderung des Anstellungs- oder Versicherungsstatus des Versicherten sowie bei Änderung des Zusatzbeitrags der Krankenkassen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die bisherigen Mitgliedsbescheinigungen aus Papier entfallen ab 2021. Nach elektronischer Anmeldung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse, erhält dieser zukünftig eine elektronische Bestätigung der Mitgliedschaft.

BAFÖG

Für das Wintersemester 2021/22 werden die Einkommensfreibeträge von Eltern und Ehepartnern zur Anrechnung aufs BAföG von monatlich 1.890 € auf 2.000 € netto erhöht, von getrenntlebenden Eltern von monatlich 1.260 € auf 1.330 € netto. Verheiratete Studenten können selbst 665 € anstatt bisher 630 € anrechnungsfrei hinzuverdienen. Je unterhaltsberechtigtem Kind, erhöht sich der Freibetrag von 570 € auf 605 € netto.

KURZARBEIT

Die bei Ausbruch der Pandemie 2020 eingeführten Sonderregelungen der Kurzarbeit, wie die geringeren Zugangsvoraussetzungen, Erstattung der SV-Arbeitgeberanteile, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und höhere Leistungsätze an die Mitarbeiter bleiben weiter bis Jahresende 2021 bestehen, mit der Ausnahme, dass bei erstmaliger Beantragung von Kurzarbeit nach dem 31.03.2021 es keine Erhöhung der Leistungssätze an die Mitarbeiter gibt.

CORONA-SONDERPRÄMIE

Diese 2020 eingeführte steuerfreie Unterstützung an Arbeitnehmer bis zu einem einmaligen Betrag von bis zu 1.500 € nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bis Ende Juni 2021 verlängert. Bis dahin kann der Betrag abzugsfrei an Mitarbeiter ausgezahlt oder als zusätzliche Sachleistung gewährt werden. Auch an Mini-Jobber kann dieser Bonus gewährt werden, ohne dass es dadurch zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird.

44 € SACHBEZUG – GUTSCHEINE FÜR MITARBEITER

Sachbezüge die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, sind bis zu einer Grenze von 44 € im Jahr 2021 weiterhin steuerfrei. Ab dem Jahr 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze auf 50 € angehoben.

Ab 2020 wurde auch gesetzlich vorgeschrieben, dass diese Sachbezüge nicht mehr durch zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen an den Mitarbeiter ausgegeben werden können, daher galten nur noch Gutscheine oder Geldkarten, die zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen als steuerfreier Sachbezug, nicht jedoch die sogenannten Open-Loop-Karten. Um diese besteht seitdem eine Rechtsunsicherheit zur Definition und Ausgestaltung, daher soll bis zum 31. Dezember 2021 durch einen Nichtanwendungserlass diese Geldkarte weiter als Sachbezugskarte gelten.

SPITZENSTEUERSATZ

Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab 2021 bei einem Jahreseinkommen von 57.918 € (2020: 57.052 €). Zur Abmilderung der kalten Progression steigen die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze im Jahr 2021 um 1,52 %.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer wird zum 1. Januar 2021 für ca. 90 % der Steuerzahler wegfallen, für weitere 6,5 % der Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen in der Milderungszone von 73.000 € bis 109.000 € wird er teilweise wegfallen. Nur die einkommensstärksten Steuerzahler oberhalb eines Jahresbruttoeinkommens von 190.000 € werden weiterhin den vollen „Soli“ zahlen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums werden ebenfalls 88 % der kleinen und mittleren Unternehmen vollständig vom Zuschlag befreit sein, 6,8 % teilweise und 5,2 % den vollen Zuschlag zahlen. Für Kapitalerträge bleibt der volle Solidaritätszuschlag weiterhin bestehen.

UMSATZSTEUER

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neben der Rückkehr zum „normalen“ Umsatzsteuersatz eine Vielzahl von weiteren umsatzsteuerrechtlichen Änderungen.

So werden bestimmte Leistungen an Streitkräfte anderer EU-Staaten von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG), die Steuerbefreiung für heilkundliche Leistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG) wird ausgeweitet, die Steuerbefreiung für Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) wird angepasst und die Steuerbefreiung für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG) wird um die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen von Studentenwerken, Kindergärten und Berufsschulheime erweitert. 

Für Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Unternehmen wird durch das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG), eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ermöglicht, wenn dessen Dienstleistungen ebenfalls im Wesentlichen aus der Ausführung von Telekommunikationsdienstleistungen bestehen.

Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugern (§ 24 UStG, § 19 Abs. 3 UStG) wird ab 2021 nur noch für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar sein, wenn der Gesamtumsatz des vorigen Jahrs nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Größere Betriebe unterliegen damit der Regelbesteuerung.

DIGITALE RENTENÜBERSICHT

Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ die Grundlage für die Entwicklung einer digitalen Rentenübersicht auf den Weg gebracht. Das Angebot der Deutschen Rentenversicherung soll ab 2023 zur Verfügung stehen und die Rentenansprüche aus den drei Säulen der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge zusammenfassen. In dem Portal soll sich jeder Bürger mittels seine Steueridentifikationsnummer transparent und einfach über seinen Gesamtrentenanspruch informieren können.  Ab Oktober 2022 können sich die Träger von Altersvorsorgeleistungen in einem ersten Schritt freiwillig an dem Projekt beteiligen. Ein Jahr später soll die Pflichtphase beginnen. Dann müssen alle Anbieter von Riester- oder Rürup-Renten, Betriebsrenten oder Lebensversicherungen ihre Informationen dem Portal zur Verfügung stellen.

GRUNDRENTE

2021 wird die Grundrente eingeführt. Diesen Rentenaufschlag erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit nachweisen können. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig. Die Rentenversicherung ermittelt ab Mitte 2021 eigenständig die Anspruchsvoraussetzung. Die Grundrente erhalten diejenigen, deren monatliches Einkommen als Rentner bei maximal 1.250 € (Alleinstehende) beziehungsweise 1.950 € (Verheirate) liegt. Einkommen über dieser Grenze sollen zu 60 % auf die Grundrente angerechnet werden. Maximal liegt die Grundrente bei etwa 418 € im Monat. Im Durchschnitt werden es ca. 75 € sein.

RENTE

Ab 1. Juli 2021 wird der Rentenwert Ost weiter angeglichen. Er steigt dann von aktuell 97,2 % auf 97,9 % des Rentenwert West. Bis 2024 wird er jeweils im Juli der Folgejahre um weitere 0,7 % erhöht und somit das Westniveau erreicht ist. Im Gegenzug wird die höhere Bewertung der Ost-Gehälter ebenfalls schrittweise bis 2024 abgesenkt werden. Da die Lohnlücke zwischen Ost- und Westgehalt aktuell bei ca. 17 % liegt, ist somit das gewünschte Ziel des Rentenanpassungsgesetzes verfehlt.  

GREEN DEAL

Mit dem beschlossenen Green Deal möchte die EU bis 2050 erste klimaneutraler Kontinent werden. Daher ist dahingehend eine Vielzahl von Gesetzen und Programmen ab dem Jahr 2021 zu erwarten.

AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT JANUAR 2021

Das 2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sah eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende September 2020 vor. Die Aussetzung galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Zudem war bei einer Zahlungsunfähigkeit erforderlich, dass Aussichten auf deren Beseitigung bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollten die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Nachfolgend wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Monat Januar 2021 und den flankierenden Maßnahmen sind in § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 5 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz aufgenommen worden. Diese Änderungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes erfolgte durch Artikel 10 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG).

ELTERNGELD

Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden können 32 Stunden anstatt 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten können. Der Stundenkorridor für den Partnerschaftsbonus wird ab September von bisher 25 bis 30 Stunden auf dann 24 bis 32 Stunden flexibler gestaltet und Eltern von Frühgeborenen sollen einen Monat länger Elterngeld erhalten. Kein Elterngeld beziehen ab dann Paare mit einem Jahreseinkommen von mehr als 300.000 € anstatt bisher 500.000 €.

MWST-DIGITALPAKET

Ab dem 1. Juli 2021 ersetzt das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und der Anwendungsbereich wird erweitert. Das neue OSS-Verfahren soll für in der EU ansässige Unternehmer und für im Drittland ansässige Unternehmer nunmehr auf alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer Anwendung finden. Dazu gehören auch Fernverkäufe (Versandhandel) oder Umsätze, die der neuen Lieferkommissionsfiktion unterliegen. Werden Fernverkäufe mit einem Wert bis 150 € über OSS erklärt, ist die Einfuhr von Waren unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Betreiber von elektronischen Marktplätzen (elektronischen Schnittstelle) werden durch die Neuregelung des zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für Lieferungen der auf dem elektronischen Marktplatz aktiven Händler. Der Pflichtenkatalog für den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (§ 22f UStG) sowie die Haftung (§ 25e UStG) wurden ausgeweitet.

BREXIT

Mit dem erst Ende 2020 kurzfristig zustande gekommen Handelsabkommen ist der „weichen Brexit“ Großbritanniens zum 31.12.2020 aus der EU endlich abgeschlossen. Der 1298 Seiten starke Handelsvertrag konnte nicht mehr analysiert werden, es ergibt sich jedoch eine grundlegende Veränderung im Austausch von Waren und Dienstleistungen mit Großbritannien. Es ist ab 2021 nicht mehr Teil des Gemeinschaftsgebiets, sondern Drittlandgebiet. Warenlieferungen aus der EU nach Großbritannien sind somit ab dem 1. Januar 2021 künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen.

PFLEGE-PAUSCHBETRAG

Steuerpflichtige, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung (Pflegegeld zählt nicht als Entgelt) häuslich pflegen, können ab dem Veranlagungsjahr 2021 eine Pflege-Pauschale von 1.800 € anstatt bisher 924 € (bei Pflegegrad 4 und 5, auch bei Merkzeichen H) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Desweiteren wird eine Pflege-Pauschbetrag von 600 € bei Pflegegrad 2 und 1.100 € für Pflegegrade 3 eingeführt.

BEHINDERUNGSBEDINGTE FAHRTKOSTEN-PAUSCHALE

Anstatt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung besteht mit Einführung des neuen § 33 Abs. 2a EStG die Möglichkeit einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ konnten bereits pauschal 900 € geltend machen. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ können ab 2021 pauschal 4.500 € absetzen.

BEHINDERTEN-PAUSCHBETRAG

Die Behinderten-Pauschbeträge, mit denen behinderte Menschen ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen, ohne sie einzeln nachweisen zu müssen, werden ab 2021 verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Damit können jetzt bereits Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von 20 einen Pauschbetrag von 384 € geltend machen.  Für steuerpflichtige Behinderte mit einem Grad von 50 erhöht sich der Pauschbetrag beispielsweise von 570 € auf 1.140 €. Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 € auf 7.400 €.

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG & INVESTITIONSABZUGSBETRAG

Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz besteht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden wieder die Möglichkeit der degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Zusätzlich wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ab 2020 flexibler gestaltet. Die Gewinngrenze als Voraussetzung wurde auf 200.000 € erhöht und auf alle Einkunftsarten vereinheitlicht. Außerdem kann der Investitionsabzugsbetrag nun auch für vermietete Wirtschaftsgüter genutzt werden. Die begünstigten Investitionskosten wurden von 40 % auf 50 % erhöht. Die Frist für die Anschaffung nach § 7g ESG von 3 auf 4 Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).

STEUERLICHER VERLUSTVORTRAG

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 von 1 auf 5 Millionen € erhöht. Der Verlustrücktrag gilt für die Einkommensteuer sowie Körperschaftsteuer, für die Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag nicht möglich.

Durch die Neuregelungen der § 110, 111 EStG kann auf Antrag ein Verlustrücktrag bereits im Jahr 2019 im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn die Vorauszahlung im Veranlagungszeitraum 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurde. Es kann als pauschaler Verlustrücktrag von 30 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag für 2020 abgezogen oder ein voraussichtlich höherer Verlust für 2020 konkret nachgewiesen werden.

GEWERBESTEUER FREIBETRAG

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände (§ 8 Nr. 1 GewStG) ab 2020 unbefristet von 100.000 €auf 200.000 € erhöht.

WERBUNGSKOSTEN VERMIETUNG

Ab 2021 können Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung bereits komplett geltend machen, wenn die Miete 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, vorher war dies erst ab 66% möglich.