Archiv für das Jahr 2020

Willkommen in den Goldenen Zwanzigern! Damit es für Sie wirklich golden wird, halten wir Sie hier gesetzlich aktuell.

MINDESTLOHN
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2020 von 9,19 € auf 9,35 €. Einige Branchenmindestlöhne steigen ebenfalls an.

DÜSSELDORFER TABELLE
Der Mindestbedarf für Trennungskinder wird 2020 erhöht und beträgt für bis sechsjährige Kinder 369 €, für Sieben- bis Elfjährige 424 € sowie Zwölfzehn- bis Achtzehnjährige 497 €. Der Mindestunterhalt von volljährigen Kindern beträgt 530 €.

MINDESTBEITRAG IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2020 monatlich 83,70 €.

SACHBEZUGSWERTE
Der Wert der Sachbezüge wurde für 2020 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und beträgt jetzt monatlich 258 € für die Verpflegung und 235 € für die Unterkunft. Damit ergibt sich der kalendertägliche Wert 3,40 € je Mittag- oder Abendessen.

SOZIALVERSICHERUNGBEITRÄGE
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird 2020 von 2,5 auf 2,4% gesenkt. Der Pflegeversicherungsbeitrag, der Rentenversicherungsbeitrag, die Insolvenzgeldumlage, die Künstlersozialabgabe sowie der Krankenversicherungsbeitrag bleiben konstant. Einige Krankenkassen beabsichtigen jedoch eine Erhöhung des Zusatzbeitrags. Für Beschäftigte im Übergangsbereich (ehemalige Gleitzone) gilt der neue Faktor 0,7547.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) im Westen von 6.700 auf 6.900 € Brutto-Monatseinkommen, im Osten von 6.150 auf 6.450 €. Oberhalb dieser Einkommensgrenze müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.687,50 €. Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet, legt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers fest, bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze war 2019 auf ein Einkommen von 60.700 € im Jahr festgelegt und wird 2020 auf 62.550 € im Jahr steigen. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2020 3.185,00 € monatlich (West) bzw. 3.010 € (Ost).

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
Im Jahr 2020 steigt die Höhe der steuerfreien Beitragszahlung des Arbeitnehmers auf 6.624 € und 3.312 € bleiben sozialversicherungsfrei.

KINDERFREIBETRAG
Der Grundfreibetrag beträgt 2020 5.172 €. Der Kindergesamtfreibetrag steigt auf 7.812 €.

GRUNDFREIBETRAG
Der steuerliche Grundfreibetrags steigt im Jahr 2020 von 9.168 € auf 9.408 €.

ALTERSVORSORGEAUFWENDUNGEN
Diese Sonderaufwendungen können für 2019 bis zu 24.305 € steuerlich abgesetzt werden, für das Jahr 2020 steigt der Höchstbetrag auf 25.046 €.

BELEGAUFBEWAHRUNG
Zum Jahresbeginn können Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 vernichtet werden, ebenso Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2013.

HARTZ IV
Der Regelsatz steigt für Alleinstehende von 424 € auf 432 € monatlich. Bei Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der Regelsatz um 7 € je Person. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche erhöht sich je nach Alter um 5 bis 6 €.

BREXIT-STEUERBEGLEITGESETZ
Mit dem Brexit wird Großbritannien 2020 ein Drittstaat werden. Etwaige Steuerregelungen oder -vergünstigungen des EU-Binnenmarkts können in Abhängigkeit eines geordneten oder „harten“ Austritts dann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Mit dem in Vorbereitung befindlichen „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) sollen Änderungen in verschiedenen Gesetzen erfolgen, um die negativen Folgen für Steuerpflichtige in Deutschland möglichst gering zu halten.

RENTE
Ab dem 1. Juli 2020 könnten die Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, gesetzliche Unfallrente und die Renten der Landwirte nach Entwurf der Bundesregierung steigen. Im Westen um 3,15 %, im Osten um 3,92 %.

FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ
Das zum Jahr 2020 geltende Gesetz soll die Einwanderung von Arbeitskräften aus Drittländern nach Deutschland erleichtern. Es entfallen dann die Beschränkungen auf sogenannte Engpassberufe oder die Vorrangprüfung. Die befristete Einreise für die Jobsuche soll erleichtert werden, ebenso sollen berufliche Qualifikationen leichter anerkannt werden. Nicht anerkannte Flüchtlinge, mit dem sogenannten Aufenthaltsstatus der Duldung erhalten die Chance auf Bleiberecht, wenn sie primär mindestens 18 Monate mindestens 35 Stunden pro Woche gearbeitet haben und somit ihren Unterhalt selbst verdienen können sowie weitere Voraussetzungen erfüllen. Dann kann eine gesicherte Beschäftigungsduldung über 30 Monate genehmigt werden, die in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht übergehen kann.

MINDESTAUSBILDUNGSVERGÜTUNG
Nach dem Berufsausbildungsmodernisierungsgesetz werden für alle Berufsausbildungen, die 2020 begonnen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) von 515 € festgesetzt. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550 €/ 2022: 585 €/ 2023: 620 €). Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 %, für das dritte von 35 % und für das vierte von 40 % vorgesehen. Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen.

ANGEHÖRIGEN-ENTLASTUNGSGESETZ
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet. Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 € zurückgegriffen.

ARCHIVIERUNG VON ELEKTRONISCHEN STEUERUNTERLAGEN
Ab 2020 reicht es künftig aus, wenn ein Steuerpflichtiger 5 Jahre (vorher 10 Jahre) nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies gilt erstmals für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

ELEKTRONISCHE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG
Ab 2021 sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren. Allerdings muss die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgeschriebenes Beweismittel weiterhin an den Arbeitgeber ausgehändigt werden müssen bis ein geeignetes elektronisches Äquivalent entwickelt wird.

SPITZENSTEUERSATZ
Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab 2020 bei einem Jahreseinkommen von 57.052 € (2019: 55.961 €).

ELSTERFORMULAR VS. ELSTERONLINE
Die Software ElsterFormular wird letztmalig im Jahr 2020 für Steuererklärungen und Anmeldungen des Jahres 2019 zur Verfügung gestellt und danach eingestellt. Für Steueranmeldungen des laufenden Jahres 2020 kann man als zukünftige Alternative dazu die Onlineplattform von elster.de nutzen.

NEUE STEUERFORMULARE
Die Einkommensteuerformulare ab 2019 sollen eDaten-Felder erhalten. Diese Felder muss man dann nicht mehr zwingend ausfüllen, weil dem Finanzamt diese Daten vorliegen, z. B. weil der Arbeitgeber, Bank oder Krankenkasse diese Daten bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben.

LUFTVERKEHRSTEUER
Ab dem 1. April 2020 sollen die Steuersätze für innereuropäische Flüge auf 13,03 €, für mittlere Distanzen auf 33,01 € und für Fernreisen auf 59,43 € pro Passagier und Flug steigen.

E-REGISTRIERKASSEN
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben. Da diese TSE noch nicht umfangreich verfügbar sind, hat das Finanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.

EEG-UMLAGE
Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) steigt 2020 um 5,5 % auf 6,756 Cent je Kilowattstunde.

KASSENBON-PFLICHT
Ab 2020 wird die Ausgabe von Kassenbons zur Pflicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzämter Testkäufer losschicken, um die Bon-Pflicht zu kontrollieren Es gibt alternativ die Möglichkeit, einen virtuellen Beleg zu erstellen und diesen elektronisch an den Kunden zu versenden. Im nicht zumutbaren Härtefall, wenn z.B. Waren oder Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden, kann beim Finanzamt der Verzicht auf die Belegausgabepflicht beantragt werden.

PLASTIKTÜTEN-VERBOT
Ab 2020 werden Plastiktüten verboten. Davon ausgenommen sind dünne Plastikbeutel für Obst und Gemüse sowie stabilere Tragetaschen, die mehrfach verwendet werden können. Ab 2021 werden voraussichtlich Plastik-Geschirr, -Besteck, -Strohhalme und -Wattestäbchen oder Speiseverpackungen aus Styropor untersagt.

MASERN-IMPFPFLICHT
2020 soll das Gesetz für eine Masern-Impfpflicht in Kraft treten. Eltern müssen bei Aufnahme ihrer Kinder in Kindergarten oder Schule nachweisen, dass diese geimpft sind. Gleiches gilt für Personen, die in diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind sowie Flüchtlinge oder Asylsuchende.

PAKETPREISE
Die Paketpreise bei DHL steigen um durchschnittlich 3%.

PAKETBOTEN-SCHUTZ-GESETZ
Kern des Gesetzes ist die Nachunternehmerhaftung, die sicherstellt, dass Subunternehmer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder den Mindestlohn gezahlt haben.

MEISTERPFLICHT
In zwölf aktuell zulassungsfreien Gewerken soll ab 2020 wieder die Meisterpflicht gelten.

KLEINUNTERNEHMER
Die neue Regelung für Kleinunternehmer gilt ab 2020 für Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr 2019 nicht mehr als 22.000 € (vorher 17.500 €) und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen. Sie brauchen als sogenannte Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

IST- ODER SOLLVERSTEUERUNG
Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach (Istversteuerung) wird 2020 auf 600.000 € erhöht. Damit erfolgt eine Harmonisierung an die Umsatzgrenze der Buchführungspflicht. In dem neuen Umsatzsteuer-Erklärungsformular ist erstmals anzugeben, ob die Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) besteuert werden.

BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG
Für Gesundheitsleistungen anbieten oder Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen wird 2020 der steuerliche Freibetrag von 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer angehoben.

TAG DER BEFREIUNG
In Berlin wird der 75. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus am 8. Mai 2020 einmalig als arbeitsfreier Feiertag begangen.

GEWERBESTEUER ELEKTROFAHRZEUGE
Bei 2020 neu abgeschlossenen Leasingverträgen werden die Leasingzahlungen für Elektrofahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km oder Hybridfahrzeuge mit einer maximalen CO2-Emmision von 50 Gramm/ km sowie Fahrräder werden bei der Gewerbesteuerhinzurechnung nur hälftig berücksichtigt.

UMZUGSKOSTENPAUSCHALE
Für Umzüge, die ab dem 1. März 2020 abgeschlossen werden, gelten höhere Pauschalen. Diese steuerlich absetzbaren Pauschalansätze für sonstige Umzugskosten steigen auf 820 € für Ledige, auf 1.639 € für Verheiratete sowie auf 361 € je weiterer Person. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt auf 2.066 €. Für Umzüge aus der EU sowie Drittländern sollten sich diese höheren Pauschalen nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in Verbindung mit der regelmäßig steigenden Beamtenbesoldung ebenfalls erhöhen.

PFLICHTGRENZE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG
Die Pflichtgrenze zur Abgabe der Einkommensteuererklärung steigt. Beträgt das im Jahr 2019 erzielte Arbeitseinkommen maximal 11.600 € bei Ledigen bzw. 22.050 € bei Verheirateten, so muss keine Steuererklärung abgegeben werden. 2020 steigen diese Werte auf 11.900 € bzw. 22.600 €.

PAUSCHALBESTEUERUNG JOBTICKET
Neben der Steuerfreiheit des Jobtickets ab 2019 gibt es ab 2020 diese zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber kann das Jobticket pauschal mit 25 % versteuern. Dies gilt auch, wenn sich beim Jobticket um eine Gehaltsumwandlung handelt. In diesem Fall unterbleibt auch die Anrechnung des pauschal besteuerten Jobtickets auf die Entfernungspauschale.

PAUSCHALBESTEUERUNG DIENSTRAD
Ein Dienstfahrrad kann ebenfalls ab 2020 pauschal mit einem Steuersatz von 25 % durch den Arbeitgeber versteuert werden.

VERPFLEGUNGSPAUSCHALE / ÜBERNACHTUNGSPAUSCHALE
Für die Verpflegung bei Dienst- und Auswärtstätigkeiten kann der Arbeitgeber für den Mehraufwand künftig eine höhere Verpflegungspauschale erstatten. Für den An- und Abreisetag bzw. einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden steigt die Pauschale von 12 auf 14 €. Bei ganztägiger Abwesenheit steigt die Pauschale von 24 auf 28 €. Berufskraftfahrer können ab 2020 zusätzlich eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 € pro Tag geltend machen, wenn sie im Fahrzeug übernachten.

SONDERABSCHREIBUNG ELEKTROLIEFERFAHRZEUGE
Zur Förderung der Elektromobilität wird es ab dem Jahr 2020 für ab 2020 angeschaffte, elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder eine Sonderabschreibung geben. Im Anschaffungsjahr kann dann eine Sonderabschreibung von 50 % vorgenommen werden.

ELSTAM AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2020 freigeschaltet. Die dafür notwendige Steueridentifikationsnummer wird beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt.

44 € SACHBEZUG – GUTSCHEINE FÜR MITARBEITER
Sachbezüge die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, bleiben bis zu einer Grenze von 44 € weiterhin steuerfrei. Ab 2020 wird jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass diese Sachbezüge nicht mehr durch zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen an den Mitarbeiter ausgegeben werden kann. Daher gelten nur noch Gutscheine oder Geldkarten, die zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen als steuerfreier Sachbezug.

ELEKTRO-DIENSTWAGEN
Aufgrund des beschlossenen Klimapakets 2030 wurde neben der Verlängerung der hälftigen Bemessungsgrundlage bei Elektro-Dienstwagen sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für ab 2019 angeschaffte rein elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 € liegt, beschlossen.

WEITERBILDUNG
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden zunehmend steuerbefreit. Neben der Absicherung der Steuerfreiheit für Weiterbildungsleistungen nach SGB III (§ 82 Absatz 1 und 2) gilt die Steuerfreiheit auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

UMSATZSTEUERHINTERZIEHUNG
Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetz (§ 25f UStG) soll Unternehmen der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn sie wissentlich bei einer Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- oder Kettengeschäften beteiligt waren.

AUTOMATISIERTE FRISTVERLÄNGERUNGEN UND VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE
Eine Fristverlängerung kann zukünftig komplett automationsgestützt vom Finanzamt beschieden werden. Verspätungszuschläge können ebenfalls vollautomationsgestützt festgesetzt werden.

X GEWERBEANZEIGE
An das Gewerbeanmeldungsverfahren XGewerbeanzeige, womit die Weiterleitung der Anzeige nach Gewerbeordnung durch das zuständige Gewerbeamt an IHK, HWK, Registergericht, Statistikamt, Zoll und weitere Behörden mit Hilfe der elektronische Datenübermittlung erfolgt, werden zukünftig die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger angeschlossen. Somit entfällt die doppelte Anmeldung.

MELDESCHEIN HOTEL
Als Alternative zu den bisherigen Meldescheinen in Papierform sollen Beherbergungsbetriebe ein elektronisches Verfahren zur Registrierung ihrer Gäste nutzen können.

MEHRWERTSTEUERSATZ
Ab 2020 werden Bahntickets, E-Books und Produkte für die Monatshygiene mit 7 % ermäßigt besteuert.

BEITRÄGE ZU EINER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG
2020 kann ein Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.

LOHNSTEUERPAUSCHALIERUNG FÜR KURZFRISTIG BESCHÄFTIGTE
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (2019: 72 €) nicht übersteigt. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn wird von 12 auf 15 € erhöht.