Willkommen in den Goldenen Zwanzigern! Damit es für Sie wirklich golden wird, halten wir Sie hier gesetzlich aktuell.
MINDESTLOHN
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2020 von 9,19 € auf 9,35 €. Einige Branchenmindestlöhne steigen ebenfalls an.
DÜSSELDORFER TABELLE
Der Mindestbedarf für Trennungskinder wird 2020 erhöht und beträgt für
bis sechsjährige Kinder 369 €, für Sieben- bis Elfjährige 424 € sowie
Zwölfzehn- bis Achtzehnjährige 497 €. Der Mindestunterhalt von
volljährigen Kindern beträgt 530 €.
MINDESTBEITRAG IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2020 monatlich 83,70 €.
SACHBEZUGSWERTE
Der Wert der Sachbezüge wurde für 2020 an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst und beträgt jetzt monatlich 258 € für die
Verpflegung und 235 € für die Unterkunft. Damit ergibt sich der
kalendertägliche Wert 3,40 € je Mittag- oder Abendessen.
SOZIALVERSICHERUNGBEITRÄGE
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird 2020 von 2,5 auf 2,4% gesenkt.
Der Pflegeversicherungsbeitrag, der Rentenversicherungsbeitrag, die
Insolvenzgeldumlage, die Künstlersozialabgabe sowie der
Krankenversicherungsbeitrag bleiben konstant. Einige Krankenkassen
beabsichtigen jedoch eine Erhöhung des Zusatzbeitrags. Für Beschäftigte
im Übergangsbereich (ehemalige Gleitzone) gilt der neue Faktor 0,7547.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die
Beitragsbemessungsgrenze (BMG) im Westen von 6.700 auf 6.900 €
Brutto-Monatseinkommen, im Osten von 6.150 auf 6.450 €. Oberhalb dieser
Einkommensgrenze müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen
abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine
bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.687,50 €.
Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung,
auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet, legt die Höhe des
Einkommens eines Arbeitnehmers fest, bis zu der er in einer gesetzlichen
Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer
mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in
der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat
versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie
können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze war
2019 auf ein Einkommen von 60.700 € im Jahr festgelegt und wird 2020 auf
62.550 € im Jahr steigen. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung
beträgt 2020 3.185,00 € monatlich (West) bzw. 3.010 € (Ost).
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
Im Jahr 2020 steigt die Höhe der steuerfreien Beitragszahlung des
Arbeitnehmers auf 6.624 € und 3.312 € bleiben sozialversicherungsfrei.
KINDERFREIBETRAG
Der Grundfreibetrag beträgt 2020 5.172 €. Der Kindergesamtfreibetrag steigt auf 7.812 €.
GRUNDFREIBETRAG
Der steuerliche Grundfreibetrags steigt im Jahr 2020 von 9.168 € auf 9.408 €.
ALTERSVORSORGEAUFWENDUNGEN
Diese Sonderaufwendungen können für 2019 bis zu 24.305 € steuerlich
abgesetzt werden, für das Jahr 2020 steigt der Höchstbetrag auf 25.046
€.
BELEGAUFBEWAHRUNG
Zum Jahresbeginn können Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem
Jahr 2009 vernichtet werden, ebenso Handels- oder Geschäftsbriefe aus
dem Jahr 2013.
HARTZ IV
Der Regelsatz steigt für Alleinstehende von 424 € auf 432 € monatlich.
Bei Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der Regelsatz um 7 € je Person.
Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche erhöht sich je nach Alter
um 5 bis 6 €.
BREXIT-STEUERBEGLEITGESETZ
Mit dem Brexit wird Großbritannien 2020 ein Drittstaat werden. Etwaige
Steuerregelungen oder -vergünstigungen des EU-Binnenmarkts können in
Abhängigkeit eines geordneten oder „harten“ Austritts dann nicht mehr in
Anspruch genommen werden. Mit dem in Vorbereitung befindlichen „Gesetz
über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“
(Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) sollen Änderungen in
verschiedenen Gesetzen erfolgen, um die negativen Folgen für
Steuerpflichtige in Deutschland möglichst gering zu halten.
RENTE
Ab dem 1. Juli 2020 könnten die Altersrenten, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenrente, gesetzliche Unfallrente und die Renten der
Landwirte nach Entwurf der Bundesregierung steigen. Im Westen um 3,15 %,
im Osten um 3,92 %.
FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ
Das zum Jahr 2020 geltende Gesetz soll die Einwanderung von
Arbeitskräften aus Drittländern nach Deutschland erleichtern. Es
entfallen dann die Beschränkungen auf sogenannte Engpassberufe oder die
Vorrangprüfung. Die befristete Einreise für die Jobsuche soll
erleichtert werden, ebenso sollen berufliche Qualifikationen leichter
anerkannt werden. Nicht anerkannte Flüchtlinge, mit dem sogenannten
Aufenthaltsstatus der Duldung erhalten die Chance auf Bleiberecht, wenn
sie primär mindestens 18 Monate mindestens 35 Stunden pro Woche
gearbeitet haben und somit ihren Unterhalt selbst verdienen können sowie
weitere Voraussetzungen erfüllen. Dann kann eine gesicherte
Beschäftigungsduldung über 30 Monate genehmigt werden, die in ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht übergehen kann.
MINDESTAUSBILDUNGSVERGÜTUNG
Nach dem Berufsausbildungsmodernisierungsgesetz werden für alle
Berufsausbildungen, die 2020 begonnen werden, eine
Mindestausbildungsvergütung (MAV) von 515 € festgesetzt. Bis zum Jahr
2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550 €/ 2022: 585
€/ 2023: 620 €). Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18
%, für das dritte von 35 % und für das vierte von 40 % vorgesehen. Die
Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche
Ausbildungen.
ANGEHÖRIGEN-ENTLASTUNGSGESETZ
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete
Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder
andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet. Auf ihr
Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000
€ zurückgegriffen.
ARCHIVIERUNG VON ELEKTRONISCHEN STEUERUNTERLAGEN
Ab 2020 reicht es künftig aus, wenn ein Steuerpflichtiger 5 Jahre
(vorher 10 Jahre) nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung
einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies
gilt erstmals für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten,
deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag nach Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.
ELEKTRONISCHE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG
Ab 2021 sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch
über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich
versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der
Entgeltfortzahlung informieren. Allerdings muss die Papierbescheinigung
als gesetzlich vorgeschriebenes Beweismittel weiterhin an den
Arbeitgeber ausgehändigt werden müssen bis ein geeignetes elektronisches
Äquivalent entwickelt wird.
SPITZENSTEUERSATZ
Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab 2020 bei einem Jahreseinkommen von 57.052 € (2019: 55.961 €).
ELSTERFORMULAR VS. ELSTERONLINE
Die Software ElsterFormular wird letztmalig im Jahr 2020 für
Steuererklärungen und Anmeldungen des Jahres 2019 zur Verfügung gestellt
und danach eingestellt. Für Steueranmeldungen des laufenden Jahres 2020
kann man als zukünftige Alternative dazu die Onlineplattform von
elster.de nutzen.
NEUE STEUERFORMULARE
Die Einkommensteuerformulare ab 2019 sollen eDaten-Felder erhalten.
Diese Felder muss man dann nicht mehr zwingend ausfüllen, weil dem
Finanzamt diese Daten vorliegen, z. B. weil der Arbeitgeber, Bank oder
Krankenkasse diese Daten bereits elektronisch an das Finanzamt
übermittelt haben.
LUFTVERKEHRSTEUER
Ab dem 1. April 2020 sollen die Steuersätze für innereuropäische Flüge
auf 13,03 €, für mittlere Distanzen auf 33,01 € und für Fernreisen auf
59,43 € pro Passagier und Flug steigen.
E-REGISTRIERKASSEN
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 eine zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben. Da diese TSE noch nicht
umfangreich verfügbar sind, hat das Finanzministerium eine
Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.
EEG-UMLAGE
Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) steigt 2020 um 5,5 % auf 6,756 Cent je Kilowattstunde.
KASSENBON-PFLICHT
Ab 2020 wird die Ausgabe von Kassenbons zur Pflicht. Es wird davon
ausgegangen, dass die Finanzämter Testkäufer losschicken, um die
Bon-Pflicht zu kontrollieren Es gibt alternativ die Möglichkeit, einen
virtuellen Beleg zu erstellen und diesen elektronisch an den Kunden zu
versenden. Im nicht zumutbaren Härtefall, wenn z.B. Waren oder
Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft
werden, kann beim Finanzamt der Verzicht auf die Belegausgabepflicht
beantragt werden.
PLASTIKTÜTEN-VERBOT
Ab 2020 werden Plastiktüten verboten. Davon ausgenommen sind dünne
Plastikbeutel für Obst und Gemüse sowie stabilere Tragetaschen, die
mehrfach verwendet werden können. Ab 2021 werden voraussichtlich
Plastik-Geschirr, -Besteck, -Strohhalme und -Wattestäbchen oder
Speiseverpackungen aus Styropor untersagt.
MASERN-IMPFPFLICHT
2020 soll das Gesetz für eine Masern-Impfpflicht in Kraft treten. Eltern
müssen bei Aufnahme ihrer Kinder in Kindergarten oder Schule
nachweisen, dass diese geimpft sind. Gleiches gilt für Personen, die in
diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig
sind sowie Flüchtlinge oder Asylsuchende.
PAKETPREISE
Die Paketpreise bei DHL steigen um durchschnittlich 3%.
PAKETBOTEN-SCHUTZ-GESETZ
Kern des Gesetzes ist die Nachunternehmerhaftung, die sicherstellt, dass
Subunternehmer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder den
Mindestlohn gezahlt haben.
MEISTERPFLICHT
In zwölf aktuell zulassungsfreien Gewerken soll ab 2020 wieder die Meisterpflicht gelten.
KLEINUNTERNEHMER
Die neue Regelung für Kleinunternehmer gilt ab 2020 für Unternehmer, die
im vorangegangenen Kalenderjahr 2019 nicht mehr als 22.000 € (vorher
17.500 €) und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht mehr
als 50.000 € Umsatz erzielen. Sie brauchen als sogenannte
Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
IST- ODER SOLLVERSTEUERUNG
Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach (Istversteuerung) wird 2020
auf 600.000 € erhöht. Damit erfolgt eine Harmonisierung an die
Umsatzgrenze der Buchführungspflicht. In dem neuen
Umsatzsteuer-Erklärungsformular ist erstmals anzugeben, ob die Umsätze
nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder nach vereinnahmten
Entgelten (Istbesteuerung) besteuert werden.
BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG
Für Gesundheitsleistungen anbieten oder Zuschüsse zu
Gesundheitsmaßnahmen wird 2020 der steuerliche Freibetrag von 500 € auf
600 € je Arbeitnehmer angehoben.
TAG DER BEFREIUNG
In Berlin wird der 75. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus
am 8. Mai 2020 einmalig als arbeitsfreier Feiertag begangen.
GEWERBESTEUER ELEKTROFAHRZEUGE
Bei 2020 neu abgeschlossenen Leasingverträgen werden die
Leasingzahlungen für Elektrofahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80
km oder Hybridfahrzeuge mit einer maximalen CO2-Emmision von 50 Gramm/
km sowie Fahrräder werden bei der Gewerbesteuerhinzurechnung nur hälftig
berücksichtigt.
UMZUGSKOSTENPAUSCHALE
Für Umzüge, die ab dem 1. März 2020 abgeschlossen werden, gelten höhere
Pauschalen. Diese steuerlich absetzbaren Pauschalansätze für sonstige
Umzugskosten steigen auf 820 € für Ledige, auf 1.639 € für Verheiratete
sowie auf 361 € je weiterer Person. Der Höchstbetrag für die Anerkennung
umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt auf 2.066 €. Für
Umzüge aus der EU sowie Drittländern sollten sich diese höheren
Pauschalen nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in Verbindung
mit der regelmäßig steigenden Beamtenbesoldung ebenfalls erhöhen.
PFLICHTGRENZE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG
Die Pflichtgrenze zur Abgabe der Einkommensteuererklärung steigt.
Beträgt das im Jahr 2019 erzielte Arbeitseinkommen maximal 11.600 € bei
Ledigen bzw. 22.050 € bei Verheirateten, so muss keine Steuererklärung
abgegeben werden. 2020 steigen diese Werte auf 11.900 € bzw. 22.600 €.
PAUSCHALBESTEUERUNG JOBTICKET
Neben der Steuerfreiheit des Jobtickets ab 2019 gibt es ab 2020 diese
zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber kann das
Jobticket pauschal mit 25 % versteuern. Dies gilt auch, wenn sich beim
Jobticket um eine Gehaltsumwandlung handelt. In diesem Fall unterbleibt
auch die Anrechnung des pauschal besteuerten Jobtickets auf die
Entfernungspauschale.
PAUSCHALBESTEUERUNG DIENSTRAD
Ein Dienstfahrrad kann ebenfalls ab 2020 pauschal mit einem Steuersatz von 25 % durch den Arbeitgeber versteuert werden.
VERPFLEGUNGSPAUSCHALE / ÜBERNACHTUNGSPAUSCHALE
Für die Verpflegung bei Dienst- und Auswärtstätigkeiten kann der
Arbeitgeber für den Mehraufwand künftig eine höhere
Verpflegungspauschale erstatten. Für den An- und Abreisetag bzw. einer
Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden steigt die Pauschale von 12 auf 14 €.
Bei ganztägiger Abwesenheit steigt die Pauschale von 24 auf 28 €.
Berufskraftfahrer können ab 2020 zusätzlich eine Übernachtungspauschale
in Höhe von 8 € pro Tag geltend machen, wenn sie im Fahrzeug
übernachten.
SONDERABSCHREIBUNG ELEKTROLIEFERFAHRZEUGE
Zur Förderung der Elektromobilität wird es ab dem Jahr 2020 für ab 2020
angeschaffte, elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge und elektrische
Lastenfahrräder eine Sonderabschreibung geben. Im Anschaffungsjahr kann
dann eine Sonderabschreibung von 50 % vorgenommen werden.
ELSTAM AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird der elektronische
Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2020 freigeschaltet. Die dafür
notwendige Steueridentifikationsnummer wird beim
Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt.
44 € SACHBEZUG – GUTSCHEINE FÜR MITARBEITER
Sachbezüge die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt
werden, bleiben bis zu einer Grenze von 44 € weiterhin steuerfrei. Ab
2020 wird jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass diese Sachbezüge nicht
mehr durch zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche
Kostenerstattungen an den Mitarbeiter ausgegeben werden kann. Daher
gelten nur noch Gutscheine oder Geldkarten, die zum ausschließlichen
Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen als steuerfreier
Sachbezug.
ELEKTRO-DIENSTWAGEN
Aufgrund des beschlossenen Klimapakets 2030 wurde neben der Verlängerung
der hälftigen Bemessungsgrundlage bei Elektro-Dienstwagen sogar eine
Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für ab 2019
angeschaffte rein elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge, deren
Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 € liegt, beschlossen.
WEITERBILDUNG
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden zunehmend
steuerbefreit. Neben der Absicherung der Steuerfreiheit für
Weiterbildungsleistungen nach SGB III (§ 82 Absatz 1 und 2) gilt die
Steuerfreiheit auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung
der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
UMSATZSTEUERHINTERZIEHUNG
Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetz (§ 25f UStG) soll Unternehmen
der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn sie wissentlich bei einer
Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- oder Kettengeschäften
beteiligt waren.
AUTOMATISIERTE FRISTVERLÄNGERUNGEN UND VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE
Eine Fristverlängerung kann zukünftig komplett automationsgestützt vom
Finanzamt beschieden werden. Verspätungszuschläge können ebenfalls
vollautomationsgestützt festgesetzt werden.
X GEWERBEANZEIGE
An das Gewerbeanmeldungsverfahren XGewerbeanzeige, womit die
Weiterleitung der Anzeige nach Gewerbeordnung durch das zuständige
Gewerbeamt an IHK, HWK, Registergericht, Statistikamt, Zoll und weitere
Behörden mit Hilfe der elektronische Datenübermittlung erfolgt, werden
zukünftig die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger
angeschlossen. Somit entfällt die doppelte Anmeldung.
MELDESCHEIN HOTEL
Als Alternative zu den bisherigen Meldescheinen in Papierform sollen
Beherbergungsbetriebe ein elektronisches Verfahren zur Registrierung
ihrer Gäste nutzen können.
MEHRWERTSTEUERSATZ
Ab 2020 werden Bahntickets, E-Books und Produkte für die Monatshygiene mit 7 % ermäßigt besteuert.
BEITRÄGE ZU EINER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG
2020 kann ein Arbeitgeber die Beiträge für eine
Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben,
wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 €
im Kalenderjahr nicht übersteigt.
LOHNSTEUERPAUSCHALIERUNG FÜR KURZFRISTIG BESCHÄFTIGTE
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei
kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der
durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (2019: 72 €) nicht
übersteigt. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn wird
von 12 auf 15 € erhöht.