Archiv für das Jahr 2005

2005, ja was war denn damals? Zum Beispiel wurde die elektronische Umsatz- und Lohnsteueranmeldung eingeführt.

Sozialversicherung: Neue Grenzwerte 2005
Der Ausgangswert für die Krankenversicherung beträgt jährlich 42.300,– Euro für 2005 bundesweit. Dies entspricht einen Monatsbetrag von 3.525,– Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung beträgt 5.200,– Euro monatlich in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern gilt eine Grenze von 4.400,– Euro monatlich.

Einkommensteuer: PKW Kosten bei behinderten Menschen
Personen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte sämtliche Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind grundsätzlich Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge (0,30 Euro).

Abgabe Umsatzsteuer-Voranmeldung/Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg
Für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg (Steuerdaten – Übermittlungsverordnung vom 28.01.2003) zu übermitteln. Dafür stellt die Finanzverwaltung das kostenlose Programm ELSTER-Formular zur Verfügung. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung jetzt eine Übergangsregelung gewährt, wobei für bis zum 31.03.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume nicht beanstandet wird, wenn die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Lohnsteueranmeldung in herkömmlicher Form (also Papierform) erfolgt. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist hier nicht erforderlich.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2005
Bis spätestens 28.02.2005 müssen Arbeitgeber die Eintragungen im Lohnkonto per elektronischer Lohnsteuerbescheinigung an die amtlich bestimmte Stelle übermitteln. Auf dem Weg zur voll elektronischen Steuererklärung wird über „Elster-Lohn“ die elektronische Übermittlung der vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Lohnsteuerdaten an die Finanzverwaltung realisiert. Die Daten werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einem Steuerpflichtigen zugeordnet, hierzu dient das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal, die sog. eTIN. Die mitgeteilten Daten sind Grundlagen für die Eintragungen des Arbeitnehmers in der Anlage N der Einkommensteuererklärung. HINWEIS: Eine Anmeldung des einzelnen Arbeitgebers zum elektronischen Verfahren ist zur Zeit nicht erforderlich. Die dazu erforderliche Software wird von der Oberfinanzdirektion durch einen Hersteller-ID entsprechend lizenziert.

Vorsteuerberichtigung bei Kleinunternehmern
Der BFH hat entschieden, dass der Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG ist (Urteil V R 31/02 vom 17.06.2004). D.h., dass der bisher als Kleinunternehmer eingestufte Steuerpflichtige Vorsteuern anteilig für die noch verbleibende Zeit beim Finanzamt beantragen kann. Voraussetzung ist, dass die als Kleinunternehmer angeschafften Gegenstände grundsätzlich die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllen (z.B. eine ordnungsgemäße Rechnung zum Anschaffungszeitpunkt).