Archiv für das Jahr 2019

Aufgrund der verspäteten Regierungsbildung 2018 hatten wir schon befürchtet für 2019 an dieser Stelle nichts schreiben zu können. Aber es gibt etwas Neues.

MWST-DIGITALPAKET

Ab 2019 muss erst ab einem Schwellenwert von 10.000 € die Umsatzsteuer für elektronische digitale Leistungen an Nichtunternehmer eines anderen EU-Mitgliedstaat im Land des Kunden versteuert werden. Liegt der Umsatz des Unternehmens darunter, kann die Umsatzbesteuerung im Inland durchgeführt werden.

ONLINE-MARKTPLATZ

Um Umsatzsteuerhinterziehungen und Steuerausfällen vorzubeugen, müssen Marktplatzbetreiber, wie z.B.  Amazon, ab 2019 Daten Ihrer Anbieter aufzeichnen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Dazu gehören Name, Anschrift, Steuer- sowie VAT-Nummer, Versand- und Lieferadressen, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes des Anbieters sowie eine Bescheinigung, dass dieser Anbieter steuerlich erfasst ist. Kann der Marktplatzbetreiber diese Bescheinigung nicht nachweisen, haftet er für die entstandene Umsatzsteuer.

GUTSCHEINE

In der EU wird die umsatzsteuerliche Unterscheidung zwischen Wert- und Waren- oder Sachgutscheinen mit seinen unterschiedlichen Behandlungen der Umsatzsteuerfälligkeit abgeschafft und ab 2019 einheitlich nur noch zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei Einzweckgutscheinen wird die Umsatzsteuer wie beim bisherigen Sachgutschein zum Ausgabezeitpunt fällig. Bei Mehrzweckgutscheinen wird wie beim bisherigen Wertgutschein die Umsatzsteuer erst zum Einlösungszeitpunkt fällig.

DIENSTWAGEN

Ab 1. Januar 2019 hat der Arbeitgeber künftig auf Verlangen des Arbeitnehmers die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit dem Dienstwagen nach der günstigeren 0,002%-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.

E-DIENSTWAGEN

Wenn Arbeitnehmer einen Elektrodienstwagen oder einen Hybrid-Dienstwagen nutzen, wird der Bruttolistenpreis ab 2019 in der 1%-Regelung sowie 0,03%-Regelung um die Hälfte reduziert.

DIENSTFAHRRAD

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt ein Fahrrad zur Nutzung, ist dies ab 2019 steuerfrei.

JOB-TICKET

Ab 2019 sind Job-Tickets des ÖPNV, außer Taxi, grundsätzlich steuerfrei. Das Jobticket bzw. die Zuschüsse sind auf die Aufwendungen begrenzt, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen würden. Bei der Steuererklärung zieht das Finanzamt diesen steuerfreien Zuschuss bei Ermittlung der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der ermittelten Entfernungspauschale jedoch wieder ab.

DÜSSELDORFER TABELLE

Der Mindestbedarf für Trennungskinder wird 2019 erhöht und beträgt für bis siebenjährige Kinder 354 €, für Sieben- bis Zwölfjährige 406 € sowie Dreizehn- bis Achtzehnjährige 476 €. Der Mindestbedarf von volljährigen Kindern bleibt gleich.

EU-KRAFTSTOFF-KENNZEICHNUNG

Die EU hat eine einheitliche Kraftstoff-Kennzeichnung beschlossen. Die Etiketten mit mindestens 13 mm Durchmesser sollen ab 2019 an allen Zapfpistolen, Zapfsäulen sowie Bedienungsanleitungen und Tankklappen von neuen Kfz zu finden sein und Falschbetankungen verhindern helfen.

LKW-MAUT

2019 steigen die Mautsätze für Lkw auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen.

GKV-ENTLASTUNGSGESETZ

Durch die Änderung bei der Beitragsbemessung von hauptberuflich Selbstständigen, werden die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige halbiert. Ihr monatlicher Mindestbeitrag für die freiwillige Gesetzliche Krankenversicherung sinkt ab 2019 auf 171 €.

MINDESTBEITRAG RENTENVERSICHERUNG

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2019 monatlich 83,70 €.

RIESTER-VERSICHERUNG

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind bei der betrieblichen Altersvorsorge Arbeitgeber aufgrund der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu zahlen. Erreichen die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers keine 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts, ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge beschränkt. Diese Regelung gilt für alle 2019 neu geschlossen Verträge. Bei bestehenden Verträgen tritt dies erst zum 1.1.2022 in Kraft.

Auch steigen im Jahr 2019 die steuerfreien Beitragszahlungen des Arbeitnehmers auf 6.432 € und 3.216 € bleiben sozialversicherungsfrei.

RÜRUP-VERSICHERUNG

Im Jahr 2019 dürfen Selbständige für diese Rentenbasisversicherung bis 21.388 € als Sonderausgaben abziehen.

VERPACKUNGSGESETZ

Die bisher gültige Verpackungsverordnung wird 2019 zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG). Hersteller und Händler, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen an private Endverbraucher und andere öffentliche Stellen vertreiben, müssen sich bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle registrieren und sind verantwortlich, dass Verpackungen entweder verwertet oder zurückgenommen werden. Durch den erweiterten Verpackungsbegriff im VerpackG sind insbesondere kleine Onlinehändler betroffen, da jetzt bereits Umschläge, Klebeband oder Füllmaterial nicht mehr als Versandmaterial sondern als Verpackung gilt. Die Onlinehändler müssen sich neben der Registrierung auf der Registerplattform LUCID an einem Dualen System (Grüner Punkt) beteiligen. Eine Bagatellgrenze für diese neue Verpflichtung ist nicht vorgesehen.

BRÜCKENTEILZEIT

Ab 2019 besteht in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit.  Also zusätzlich zur bisherigen anlasslosen, zeitlich unbefristeten Teilzeit ist nun über einen befristeten Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu maximal fünf Jahren eine Arbeitszeitreduzierung und eine anschließende Rückkehr in Vollzeit gesetzlich möglich. Auf freiwilliger Basis können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen anderen Zeitraum vereinbaren.

ELEKTROROLLER

E-Scooter, Segways und ähnliche elektrisch betriebene Fahrzeuge könnten 2019 legal eingesetzt werden. Das Verkehrsministerium will hierfür ein neue gesetzlich zugelassene Fahrzeugklasse mit einer entsprechenden Verordnung erstellen.

KFZ-ZULASSUNG

Ab Mitte 2019 soll die Möglichkeit eingeführt werden, mit Hilfe des elektronischen Personalausweises Kfz online zulassen oder ummelden zu können.

BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG

Die Steuerfreiheit in Höhe von 500 € für neue gesundheitsfördernden Maßnahmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gilt nur noch, wenn die jeweilige Maßnahme zertifiziert ist. Bei Maßnahmen, die bereits vor 2019 begonnen haben, reicht es aus, wenn diese bis Ende 2019 zertifiziert werden.

ONLINEBANKING

Das iTAN-Verfahren (indizierte TAN-Liste) wird zum September 2019 endgültig eingestellt. Nach der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie PSD2 muss eine TAN dann dynamisch generiert werden. Dies ist bei TAN-Listen in Papierform nicht möglich.

STEUERERKLÄRUNGSFRIST

Die Steuererklärungen 2018 müssen anstatt bis zum 31. Mai nun erst bis zum 31. Juli elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

GLEITZONE OBERGRENZE

Ab dem 1. Juli 2019 steigt die Obergrenze für Mitarbeiter in der Gleitzone (Midijob) auf 1.300 € an. Dadurch werden künftig mehr Geringverdiener entlastet, denn sie müssen erst ab dieser neuen Obergrenze volle Sozialabgaben zahlen.

SACHBEZUGSWERTE 2019

Der Wert der Sachbezüge wurde an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und beträgt jetzt monatlich 251 € für die Verpflegung und 231 € für die Unterkunft. Damit ergibt sich der kalendertägliche Wert 3,30 € je Mittag- oder Abendessen.

KINDERGELD

Zum 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld um 10 € je Kind.

KINDERFREIBETRAG

Der Kinderfreibetrag steigt 2019 um 192 € auf 7.620 €. Auch 2020 steigt er um diesen Betrag.

GRUNDFREIBETRAG

Der steuerliche Grundfreibetrags steigt im Jahr 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 €.

MINDESTLOHN

Der gesetzliche Mindestlohn 2019 beträgt 9,19 € und steigt 2020 auf 9,35 €. Einige Branchenmindestlöhne steigen ebenfalls an.

KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG

Ab 2019 wird die Regelung der längeren Zeitgrenze für eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung entfristet. Die temporäre Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von 2 auf 3 Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage bleibt somit bestehen.

BELEGAUFBEWAHRUNG

Zum Jahresbeginn können Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, ebenso Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2012.

FRAUENTAG

In Berlin wird der 8.März gesetzlicher Feiertag.

HARTZ IV

Der Regelsatz steigt für Alleinstehende von 416 € auf 424 € monatlich. Bei Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der Regelsatz um 7 € je Person. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche erhöht sich je nach Alter um 5 bis 6 €.

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird 2019 von 3 auf 2,5% gesenkt, der Pflegeversicherungsbeitrag von 2,55 auf 3,05 % erhöht. Die Beitragslast des Krankenversicherungs-Zusatzbeitrags wird ab 2019 wieder zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) im Westen von 6.500 auf 6.700 € Brutto-Monatseinkommen, im Osten von 5.800 auf 6.150 €. Oberhalb dieser Einkommensgrenze müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.537,50 €. Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet, legt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers fest, bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze war 2018 auf ein Einkommen von 59.400 € im Jahr festgelegt und wird 2019 auf 60.750 € im Jahr steigen. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2019 3.115,00 € monatlich (West) bzw. 2.870 € (Ost).

BREXIT-STEUERBEGLEITGESETZ

Mit dem Brexit wird Großbritannien 2019 ein Drittstaat werden. Etwaige Steuerregelungen- oder vergünstigungen des EU-Binnenmarkts können in Abhängigkeit eines geordneten oder „harten“ Austritts dann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Mit dem in Vorbereitung befindlichen „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) sollen Änderungen in verschiedenen Gesetzen erfolgen, um die negativen Folgen für Steuerpflichtige in Deutschland möglichst gering zu halten.

QUALIFIZIERUNGSCHANCENGESETZ

Betriebe bekommen ab 2019 Zuschüsse für die Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern, deren berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien oder Strukturwandel betroffen sind. Ebenso wird die Qualifizierung in Engpassberufen gefördert. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße wird diese Weiterbildung bis zu 75 % bezuschusst.

RENTE

Ab dem 1. Juli 2019 könnten die Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, gesetzliche Unfallrente und die Renten der Landwirte nach Entwurf der Bundesregierung steigen. Im Westen um 3,18 %, im Osten um 3,91 %. Bereits zum 1. Januar 2019 tritt die Mütterrente II in Kraft, bei der Müttern mit vor 1992 geborenen Kindern statt 2 Entgeltpunkten dann 2,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Die Zurechnungszeit bei der Erwerbminderungsrente wird schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert.

TEILHABECHANCENGESETZ

2019 tritt das Teilhabechancengesetz in Kraft. Damit werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die beiden neuen Förderinstrumente „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ aufgenommen. Arbeitgeber können bei Einstellung von Langzeitarbeitslosen Lohnkostenzuschüsse über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren erhalten. Diese betragen in den ersten beiden Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns bzw. Tariflohns und sinkt ab dem dritten Jahr um 10 % jährlich. Für notwendige Qualifizierungen können dem Arbeitgeber 3.000 EUR je Förderfall erstattet werden.

FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ 2020

Das erst zum Jahr 2020 geltende Gesetz soll die Einwanderung von Arbeitskräften aus Drittländern nach Deutschland erleichtern. Es entfallen dann die Beschränkungen auf sogenannte Engpassberufe oder die Vorrangprüfung. Die befristete Einreise für die Jobsuche soll erleichtert werden, ebenso sollen berufliche Qualifikationen leichter anerkannt werden. Nicht anerkannte Flüchtlinge, mit dem sogenannten Aufenthaltsstatus der Duldung erhalten die Chance auf Bleiberecht, wenn sie primär mindestens 18 Monate mindestens 35 Stunden pro Woche gearbeitet haben und somit ihren Unterhalt selbst verdienen können sowie weitere Voraussetzungen erfüllen. Dann kann eine gesicherte Beschäftigungsduldung über 30 Monate genehmigt werden, die in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht übergehen kann.