Archiv für das Jahr 2015

Mindestlohngesetz, Mini-One-Stop-Shop, Maklerkosten, Mietpreisbremse oder Düsseldorfer Tabelle. Hier lesen Sie was das Jahr 2015 Neues für Sie bereit hielt.

MINDESTLOHNGESETZ

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 € je Zeitstunde. Damit beträgt das monatliche Mindestgehalt in Berlin 2015 exakt 1.439,33 €. Nach Berechnungsformel der LStR kann man bundeslandübergreifend und jahresunabhängig ein Mindestgehalt von 1.479 € bestimmen.

Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, die ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten bzw. ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen.

Weitere Ausnahmen sind in Branchen, wo Tarifverträge existieren, die weniger als 8,50 € vorsehen, behalten diese auch nach dem 1. Januar 2015 ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 € je Zeitstunde vorsehen. Desweiteren haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ab dem 1. Januar 2015 nur einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller dann ebenfalls 8,50 € je Zeitstunde.

Immer hat der Arbeitgeber hat Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Lohnempfänger aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem Jahr 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz werden die Höchstgrenzen für die Beschäftigungsdauer bei kurzfristigen Beschäftigungen angehoben. Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres, werden für den Zeitraum von 2015 bis 2018 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben.

MIDIJOB

Der Bestandschutz von Alt-Midijobs von 400 bis 450 € endet. Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es ab 1. Januar 2015 grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 €. Wenn das Gehalt nicht auf diesen Betrag angehoben wird muss das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

KRANKENVERSICHERUNG

Ab Januar 2015 wird der Krankenversicherungsbeitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Die Beiträge werden wieder paritätisch von Mitarbeiter und Arbeitgeber getragen. Allerdings kann jede Kasse wieder einen Zusatzbeitrag als Prozentsatz vom Lohn festlegen. Früher wurde dieser Zusatzbeitrag direkt von den Versicherten durch die Krankenversicherung eingefordert. Ab 2015 übernimmt dies dann der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung.

EINKOMMENSABHÄNGIGER ZUSATZBEITRAG IN DER KRANKENVERSICHERUNG

Die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge von 0,9 %, die Mitarbeiter generell allein zahlen müssen, werden 2015 abgeschafft. Stattdessen wird es einkommensabhängige Zusatzbeiträge geben, die die Krankenkassen festlegen. Diese werden ebenfalls vom Arbeitnehmer allein getragen. Die Krankenkassen erwarten anhand ihrer aktuellen Kalkulationen mit einem Zusatzbeitrag von durchschnittlich 30 € monatlich. Wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag verlangt oder einen bereits erhobenen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.

RENTENVERSICHERUNG

Der Beitrag zur Rentenversicherung sinkt 2015 von 18,9 auf 18,7 %.

PFLEGEVERSICHERUNG

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt in der ersten Stufe zum 1.1.2015 um 0,3 % auf dann 2,35 %.

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Mitarbeiter können ab 2015 ähnlich wie bei der Betreuung kranker Kinder ihre Angehörigen bis zu 10 Tage im Jahr pflegen. Der Arbeitgeber gewährt für diese Zeit Sonderurlaub und die Mitarbeiter erhalten Pflegegeld.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Zum 1.1.2015 steigen sämtliche Beitragsbemessungsgrenzen, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie auf 6.050 € und auf 5.200 € in den neuen Ländern. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie auf 4.125 €.

JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE

Die Versicherungspflichtgrenze, ab die Arbeitnehmer in Deutschland nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein müssen steigt 2015 von 53.550 € auf 54.900 €

AMTLICHE SACHBEZUGSWERTE

Die kostenfreien Mahlzeiten bleiben unverändert, die Sachbezugswerte für Unterkünfte werden zum 1.1.2015 auf 7,43 € kalendertäglich bzw. 223 € monatlich angehoben.

KÜNSTLERSOZIALABGABE-STABILISIERUNGSGESETZ

Von 2015 an wird es zu grundlegenden Änderungen beim Umfang und bei der Durchführung von Prüfungen der Künstlersozialabgabe kommen. Die Deutschen Rentenversicherung muss im Rahmen der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags alle Arbeitgeber entsprechend beraten (§ 28p Abs. 1b Satz 2 bis 7 SGB IV). Den Arbeitgebern wird dazu künftig mit der Prüfankündigung die „Hinweise zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ übersandt. Im Rahmen der Prüfung sollen die Arbeitgeber dann schriftlich bestätigen, dass sie über die Künstlersozialabgabe unterrichtet worden sind und alle abgabepflichtigen Sachverhalte melden werden. Diese Bestätigung des Arbeitgebers, dass alle abgabepflichtigen Sachverhalte gemeldet werden, kann bei künftigen Prüfungen u. U. bewirken, dass mögliche Nachforderungen auch über den eigentlichen Prüfzeitraum hinaus geltend gemacht werden können. Sofern die Bestätigung vom Arbeitgeber nicht unterschrieben wird, ist stattdessen die Prüfung von den Rentenversicherungsträgern unverzüglich durchzuführen. Abgabepflichtig sind Eigenwerber und Generalklauselunternehmen, wenn sie Aufträge nicht nur gelegentlich an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Aufträge gelten als nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus den erteilten Aufträgen 450 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Generalklauselunternehmen liegt Abgabepflicht selbst dann nicht vor, wenn zwar die 450-Euro-Grenze überschritten wird, jedoch nicht mehr als drei Aufträge im Jahr erteilt werden. Daneben plant die KSK einen eigenen Prüfdienst für Nichtarbeitgeber.

SOZIALAUSGLEICH

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird die zum 1. Januar 2011 eingeführten Regelungen zum Sozialausgleich werden zum 1. Januar 2015 vollständig abgeschafft. Damit entfallen alle hierfür eingeführten Meldepflichten der Arbeitgeber und Krankenkassen zum Sozialausgleich. Auch das damals in diesem Zusammenhang eingeführte Meldeverfahren zur Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten wird eingestellt. Das bisherige Verfahren zur Übermittlung von Daten zur Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigungen bleibt bestehen, es wird jedoch neu geregelt.

BETRIEBSFEIER

Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen bei einer Betriebsfeier ab 2015 vom Arbeitgeber gewährt werden, wird die derzeitige Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von 110 € umgewandelt. Das heißt, soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich zukünftig nach den Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Irrelevant ist ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind. Kosten des Arbeitgebers für den Rahmen der Veranstaltung sind dabei einzubeziehen. Begünstigt sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

AUFMERKSAMKEITEN

Mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2015 steigt zum 1. Januar steigt die Freigrenze für Aufmerksamkeiten, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zu besonderen Anlässen zukommen lassen dürfen, von 40 auf 60 €. Begünstigt sind allerdings nur Sachleistungen, Geldleistungen gelten als normaler Arbeitslohn.

ARBEITSESSEN

Ebenfalls steigt die Freigrenze für Arbeitsessen von 40 auf 60 €. Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass der Arbeitgeber das Essen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt.

VERPFLEGUNGSPAUSCHALE

Das Bundesfinanzministerium hat die geltenden Pauschalbeiträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsreisen für 2015 überarbeitet und veröffentlicht.

PFLEGEMINDESTLOHN

Ab 2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40 € pro Stunde im Westen und 8,65 € im Osten. Ab Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte von dementen Personen in Pflegebetrieben, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.

GRUNDFREITBETRAG

Ein Regierungsentwurf geht davon aus, dass der steuerliche Grundfreibetrag 2015 für Alleinstehende von derzeit 8.354 € auf zunächst 8.472 € angehoben werden muss. Ab 2016 soll eine weitere Anhebung um 180 € auf dann 8.652 € erfolgen.

KINDERFREITBETRAG & KINDERGELD

Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum für Kinder steuerfrei stellt, ist eigentlich schon seit Anfang 2014 um 72 € zu niedrig. Er hätte im Laufe dieses Jahres auf 4.440 € angehoben werden müssen. Laut Regierungsentwurf muss dieser Kinderfreibetrag 2015 auf 4.512 € steigen. Durch diese mögliche Anhebung der Freibeträge für Kinder um 72 € müsste das Kindergeld dann ebenfalls um zwei € im Monat für jedes Kind steigen. Der Existenzminimumbericht wird zu Beginn 2015 erwartet, dieser dient der dann folgenden Beschlussfassung als Grundlage.

MINI-ONE-STOP-SHOP

Durch die ab 1.1.2015 eingeführte EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommen einige Änderungen
auf die Unternehmen zu, die in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen im EU-Ausland tätig sind. Sie dürfen ihren EU-Privatkunden ab 2015 keine deutsche Umsatzsteuer mehr berechnen. Stattdessen müssen sie dann den Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes in Rechnung stellen. Um nicht in jedem Land die Umsatzsteuer anmelden zu müssen wird das sogenannte MOSS-Verfahren eingeführt, das den Prozess vereinfachen soll. Dazu müssen sich die Unternehmen, die Webhosting, Fernwartung, Cloud-Dienstleistungen, Digital Content, Datenbanken, digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen anbieten oder Online-Marktplätze, Verkaufsportale, Reiseportale, Chatportale, Online-Casinos betreiben beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und vierteljährliche Meldungen über ihre Auslandsumsätze abgeben.

UMSATZSTEUERSÄTZE

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hörbücher ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2015 ausgeführt werden. Neben den Lieferungen, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist auch die Vermietung dieser Gegenstände begünstigt. Die Übergangsregelung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Saunabäder endet am 30.6.2015. Ab 1.7.2015 ist dann zwingend der Regelsteuersatz anzuwenden. Für Eintrittsgelder von Dorffesten ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Bei den nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Beförderungsleistungen werden auch die Rundfahrten mit Schiffen aufgenommen, bei denen Anfangs- und Endpunkt identisch sind und kein Zwischenaufenthalt angeboten wird.

STEUERHINTERZIEHUNG

Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige werden verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist die strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung nach von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre verlängert, bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € und nicht wie bisher ab 50.000 € muss ein einmaliger Strafzuschlag von 10 % zu den zusätzlich fälligen Zinsen von 6 % gezahlt werden.

UMSATZSTEUERBEFREIUNG

Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie vergleichbare Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Umsatzsteuerfrei ist auch die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen insbesondere für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung und für Zwecke geistigen Beistands. Von der Umsatzsteuer vollständig befreit werden Dialyseleistungen.

ELEKTRONISCHE BUCHFÜHRUNG

Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur elektronischen Buchführung und zur elektronischen Betriebsprüfung überarbeitet. Für die am 1. Januar 2015 oder später beginnenden Wirtschaftsjahre müssen E-Mails nicht mehr für steuerliche Zwecke aufbewahrt werden, wenn sie lediglich als Transportmittel für aufbewahrungspflichtige Unterlagen dienen. Weiterhin lässt es die Finanzverwaltung zu, dass Papierbelege nach einem Scan vernichtet werden können.

RÜRUP

Ab 2015 soll die Rürup-Rente stärker gefördert. Zum einen sieht das Zollkodex-Anpassungsgesetz vor, dass der Maximalbetrag des Sonderausgaben-Abzugs von derzeit 20.000 € auf 24.000 € pro Person steigen soll. Desweiteren soll ab 2015 80 % der Einzahlungen bis zum geltenden Höchstbetrag vom Finanzamt anerkannt werden. Damit können Ledige Vorsorgebeiträge von bis zu 19.200 € und Verheiratete von bis zu 38.400 € als Sonderausgabe geltend machen. Das Gesetz befindet sich noch im Abstimmungsprozess.

RIESTER

Zum 1. Januar 2015 wird der Garantiezins der klassischen Riester Rente von 1,75 % auf 1,25 % gesenkt.

GRUNDERWERBSSTEUER

In Nordrhein-Westfahlen und dem Saarland steigt die Grunderwerbssteuer auf 6,5 % des Kaufpreises.

MINDESTWÄRMESCHUTZ

Bist Ende 2015 müssen Hausbesitzer die Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen so dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst wohnen.

MELDEPFLICHT WARMWASSER- UND WÄRMEZÄHLER

Für neue Warmwasser- und Heizwärmezähler, mit deren Daten die Abrechnungen der Betriebskosten erstellt werden, gilt ab dem 1. Januar 2015 eine Anzeigepflicht. Sowohl Hauseigentümer als auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Zähler spätestens sechs Wochen, nachdem sie es in Betrieb genommen haben, melden. Dies wird bundesweit im Onlineportal des Eichamts oder bei den jeweils für das Mess- und Eichwesen zuständigen Landesbehörden möglich sein. Diese dient der Überwachung der Eichfristen. Geräte, die vorher in Betrieb waren unterliegen nicht dieser Anzeigepflicht.

MIETPREISBREMSE

Ab 2015 gilt das Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs. Darin wird geregelt, dass die Mieten bei Wiedervermietung in bestimmten, von den Bundesländern festzulegenden Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen dürfen. Es tritt in Kraft, wenn die Bundesländer die dazugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete erlassen haben.

MAKLERKOSTEN

Darüber hinaus wird das sogenannte Bestellerprinzip bei Beauftragung eines Maklers eingeführt. Das bedeutet, dass künftig derjenige den Makler zahlt, der ihn auch beauftragt hat.

ALTE HEIZKESSEL

Ab 2015 dürfen Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel sowie Heizkessel in Häusern, in denen die Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt haben.

EEG-UMLAGE

Der Beitrag für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ (Erneuerbare-Energien-Umlage), sinkt 2015 erst einmal von 6,24 Cent auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde.

ELTERNGELD PLUS

Erwerbstätige Eltern, die Kinder ab dem 1. Juli 2015 bekommen, haben die Wahl zwischen dem bisherigen Elterngeld und Elterngeld Plus. Damit besteht die Möglichkeit länger Elterngeld zu beziehen, wenn sie in Teilzeit arbeiten. Das Elterngeld Plus ist nur halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, wird dafür 24 Monate gezahlt. Wenn beider Eltern jeweils ihre Arbeitszeit auf 25 und 30 Stunden pro Woche reduzieren, gibt es zusätzlich einen Partnerschaftsbonus für weitere vier Monate.

DÜSSELDORFER TABELLE

Unterhaltspflichtige Eltern müssen nach der neuen Düsseldorfer Tabelle ab 2015 weniger Unterhalt leisten. Der Selbstbehalt steigt von 1.000 auf 1.080 € im Monat. Ansonsten bleiben die Unterhaltssätze für Kinder unverändert.

HARTZ IV

Ab 2015 werden für die Bezieher von Arbeitslosengeld II und alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, also Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche erhalten, angehoben. In den einzelnen Regelbedarfsstufen erhöht sich die monatliche Unterstützung zwischen 5 bis 8 € je Person und Monat.

FLÜCHTLINGE

Flüchtlinge und Geduldete erhalten zum 1. März 2015 monatlich 127 € mehr und somit 352 €. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen. Desweiteren hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Residenzpflicht für Asylbewerber entfällt. Sie wird durch eine Wohnsitzauflage ersetzt. Auch der Vorrang des Sachleistungsprinzips entfällt.

RENTE

Die rund 20 Millionen Rentner in Deutschland könnten Mitte 2015 mit einer Rentenerhöhung rechnen. Laut offiziellen aktuellen Schätzungen könnten sie um ein bis zwei Prozent steigen. Damit dürfte die Rentenanpassung über der aktuellen Inflationsrate liegen.

EURO

Litauen führt zum 1. Januar 2015 den Euro als Landeswährung ein. Damit ist Litauen dass 19. Mitglied der Europäischen Währungsunion.

EU-ENERGIELABEL IM ONLINEHANDEL

Ab dem 1. Januar 2015 sind auch Onlinehändler verpflichtet, das EU-Label zur Energieeffizienz für alle Produktgruppen, die damit gekennzeichnet werden müssen, z.B. Haushaltsgeräte oder Leuchten in ihren Shops vollständig abzubilden. Bisher war nur die Information in Textform vorgeschrieben. Ab 1. Januar 2015 ist dieses Label erstmalig für Dunstabzugshauben on- wie offline Pflicht, bei Backöfen wird das bisherige Label ab 2015 ersetzt, da zuletzt praktisch alle Geräte in der besten Klasse A lagen.

LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG

Ab 2015 müssen 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Bei Lebensmittelimitaten wie Analogkäse und Formfleisch muss der ersatzweise verwendete Stoff in der Nähe d es Produktnamens stehen. Nanopartikel in Lebensmitteln müssen mit dem Zusatz „Nano“ gekennzeichnet werden. Warnhinweise bei Energy Drinks werden Pflicht. Bei Fisch muss zukünftig angegeben sein welches Fanggerät eingesetzt wurde. Gen-Pollen in Bienenhonig muss nicht mehr deklariert werden, wenn er weniger als 0,9 % des Honigs ausmacht. Beim Handel von Lebensmitteln im Internet gelten ebenfalls neue Vorgaben zur Verbraucherinformation.

AUTOMOBIL

Wer 2015 umzieht, kann sein bisheriges Nummernschild behalten. Die Tarife der Kfz-Versicherung richten sich weiter nach dem Wohnort des Fahrzeughalters. Bei der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge werden ab Sommer 2015 auch die Funktion der elektronischen Sicherheits- und Assistenzsysteme geprüft. Verbandskästen müssen ab 2015 gemäß DIN 13164 verbindlich mit zwei Feuchttücher zur Hautreinigung und einem 14-teiliges Pflaster-Set ausgestattet sein, die Hersteller mussten dies schon ab 2014 berücksichtigen.

ÖPNV

Das erhöhte Beförderungsentgelt, also das Bußgeld fürs Schwarzfahren, wird voraussichtlich im Frühjahr 2015 von 40 auf 60 € angehoben.

PORTO

Die Deutsche Post erhöht das Porto für den Standardbrief bis 20 g zum 1. Januar 2015 von 0,60 € auf 0,62 €. Das Porto für den Kompaktbrief bis 50 g wird von 0,90 € auf 0,85 € gesenkt.

RUNDFUNKBEITRAG

Erstmalig wird 2015 wird der Rundfunkbeitrag um 48 Cent von 17,98 € auf 17,50 € gesenkt.

BERUFSKRANKHEITEN

Ab 2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: Weißer Hautkrebs, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom, das Hypothenar-Hammer-Syndrom bzw. das Thenar-Hammer-Syndrom.

PSYCHOAKTIVE SUBSTANZEN

32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen, dabei handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amphetamins und Phencyclidins.

SPECKI-TONNE

Kommunen müssen Bioabfälle ab dem 1. Januar 2015 flächendeckend erfassen. Nach dem Wertstoffgesetz müssen dann Biotonnen aufgestellt werden wenn keine Kompostierung vor Ort möglich ist. Daneben sollen die Wertstofftonnen den Grünen Punkt ersetzen.